Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme geändert.

Bei diesem Maßnahmetyp nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III handelt es sich um Angebote für Personen, die gerade eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und dabei noch stabilisierende Unterstützung benötigen. Die durchführenden Träger können z.B. Unterstützung bei der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten bieten, Angebote zur  Motivationsför-derung bieten oder bei Konflikten moderierend eingreifen.

Bislang waren diese Maßnahmen ausschließlich für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II vorgesehen. Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht nun auch Personen aus dem Rechtskreis SGB III die Teilnahme an Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme, wenn die Teilnehmenden dem Personenkreis gem. § 116 Abs. 1 SGB III angehören („Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann“).

Aufgrund der Änderung hat die BA den Kurzfragebogen für zugelassene Maßnahmen nach §45 SGB III angepasst (siehe Downloadcenter der BA). Bei der Zusammenarbeit mit den örtlichen Agenturen ist immer der aktuelle Kurzfragebogen zu nutzen. Der Maßnahmeantrag der GUTcert (FL251) wird bei nächster Gelegenheit entsprechend ergänzt, bis dahin bitten wir ggf. im Bemerkungsfeld auf die neuen Regelungen zu verweisen.

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