BesAR: Neues Hinweisblatt Stromzähler für stromkostenintensive Unternehmen

BAFA aktualisiert endlich das schon länger zurückgezogene Hinweisblatt Stromzähler für Unternehmen, die an der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR nach EEG) partizipieren.

Mit der neuen Version des Hinweisblattes Stromzähler für stromkostenintensive Unternehmen vom 27.04.2018 wird die Verwaltungspraxis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Antragstellung 2018 des Begrenzungsjahrs 2019 in der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 bestimmt.

Das Hinweisblatt greift der gesetzlichen Regelung vor und bietet bzgl. der Antragstellung mit der Ausschlussfrist 30. Juni eine Orientierungshilfe zur Verwaltungspraxis des BAFA. So sind die folgenden Erläuterungen zur Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen zu weitergeleiteten Strommengen unter Vorbehalt zu sehen.

Grundlegend gilt für gelieferten, selbst erzeugten Strom und selbst verbrauchte und weitergeleitete Strommengen seit dem 31.03.2015 die Messpflicht mit geeichten Zählern. Auch der selbst verbrauchte, umlagepflichtige Strom an Abnahmestellen, für die kein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt wurde, ist eichrechtskonform zu messen und von etwaigen weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen.

Die Berechnung einer Strommenge mittels Subtraktion mehrerer anderer Strommengen (Differenzmessungen) ist ebenfalls zulässig, wenn alle berücksichtigten Strommengen eichrechtskonform gemessen wurden. Für Messungen mit sachgemäßen Messeinrichtungen, die nicht geeicht sind, gestattet das BAFA jedoch Befreiungsbescheide der Mess- und Eichbehörden der Länder nach § 35 MessEG.

Um eichrechtskonform gemessenen selbstverbrauchten Strom von an Dritte weitergeleiteten Strommengen zu unterscheiden, ist ausschlaggebend, wer die Stromverbrauchseinrichtung in Wirklichkeit betreibt. Somit ist entscheidend, wer die tatsächliche Einflussnahme in selbstständiger Arbeitsweise über die Einrichtung ausübt und gleichzeitig das wirtschaftliche Risiko übernimmt.

Erleichterungen von der Verpflichtung

Ersatzweise kann die vollständige Einheit als Drittverbrauch behandelt werden, sofern die weitergeleitete Strommenge eichrechtskonform gemessen, der Stromverbrauch des Dritten jedoch nicht separat erfasst wurde. Falls in der Vergangenheit der weitergeleitete Strom nicht gemessen wurde, ist es ferner möglich, für die entsprechenden Stromverbrauchseinrichtungen jeweils den nachvollziehbar ermittelten Maximalverbrauch anzusetzen.

Eigenversorgungsanlagen

Um auch nicht-umlagepflichtige Eigenverbrauchsmengen zu berücksichtigen, werden im Rahmen der Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG Strommengen aus Eigenversorgungsanlagen relevant. Soweit bisher nicht die zwingende viertelstundenscharfe Messung erfolgte, können die selbst erzeugten und verbrauchten Mengen in Bezug auf § 64 Abs. 5a EEG veranschlagt werden, wenn die an Dritte gelieferten Mengen in einer eichrechtskonformen Messung von den selbstverbrauchten Mengen abgegrenzt werden. Folgend muss gemäß der gewillkürten Nachrangregelung die Stromerzeugung aus der eigenen Stromerzeugungsanlage nur nachrangig dem Eigenverbrauch zugewiesen werden.

Verstärkte Prüfungen des BAFA

Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung wird das BAFA zukünftig vermehrt prüfen, ob bei den angesetzten Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten und sonstige Dienstleistungen auch Stromweiterleitungen berücksichtigt wurden. Hierfür behält sich das BAFA vor, Tabellen zu erstellen, in denen die von Dritten erbrachten Leistungen und Stromweiterleitungen darzustellen sind. Antragstellern wird daher empfohlen, im Voraus geeignete Nachweise anzulegen.

Auf der Webseite des BAFA finden Sie das Hinweisblatt Stromzähler.
Fragen zum Thema und zur Zertifizierung und Testierung beantwortet Ihnen gerne Herr Nico Behrendt, Tel: +49 30 2332021-81.

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