DIN veröffentlicht Stellungnahme zum Verhältnis ISO 50001 und ISO 50003

ISO 50003 richtet sich an akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften – keine neuen materiellen Anforderungen für nach ISO 50001 zertifizierte Organisationen.

In der aktuellen Stellungnahme vom 17.05.2018 zum Verhältnis der Normen ISO 50001 und ISO 50003 hat der DIN-Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ klargestellt, dass sich die ISO 50003 an akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften richtet und an die nach ISO 50001 zertifizierten Organisationen keine neuen materiellen Anforderungen stellt.

In der Bewertung wird klar formuliert, dass sich die aus der ISO 50003 ergebenden Anforderungen an die akkreditierten Zertifizierungsstellen von Energiemanagementsystemen adressiert sind. So werden in der ISO 50003 die Anforderungen der ISO 50001 insoweit konkretisiert, dass die Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Auditoren qualifizierte Auditstichproben zum Nachweis der Verbesserung der energiebezogenen Leistung (ebL) liefern. Voraussetzung für das Erteilen bzw. Wiedererteilen von Zertifikaten ist demnach eine entsprechende Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle.

Die Regelungen der ISO 50003 ergeben sich folgerichtig aus den durch die ISO 50001 festgeschriebenen Anforderungen. Sie zielen allein darauf ab, die Zertifizierungsstellen dazu anzuhalten, die nach ISO 50001 geltenden Anforderungen an ein normkonformes Energiemanagementsystem auch tatsächlich zu überprüfen. Materiell ergeben sich damit für ISO 50001-zertifizierte Organisationen keine zusätzlichen Anforderungen aus der ISO 50003.

Mit der Auditdurchführung nach den Regelungen der ISO 50003 werden jedoch die Zertifizierungsstellen dazu angehalten, die nach ISO 50001 geltenden Anforderungen zur fortlaufenden Verbesserung der ebL dergestalt zu überprüfen und in den Auditberichten nachzuweisen, dass sie jederzeit im (Re-) Zertifizierungsverfahren und auch im Akkreditierungsverfahren (DAkkS und zuständige Behörden) nachvollzogen werden können. Fehlen die Nachweise zur fortlaufenden Verbesserung der ebL in (Re-) Zertifizierungsaudits, ist dies eine wesentliche Nichtkonformität (Abweichung) und eine (Re-) Zertifizierung kann nicht erteilt werden.

Damit stehen vor allen die Zertifizierungsstellen in der Pflicht, gegenüber Dritten einen validen Auditnachweis bzgl. der fortlaufenden Verbesserung der ebL zu erbringen und in den Audits entsprechend von den zertifizierten Unternehmen valide Nachweise einzuholen, die eine fortlaufende Verbesserung der ebL nachweisen.

Lesen Sie die vollständige Meldung auf der Webseite des DIN e.V.

Fragen zum Thema Energiemanagement beantwortet Ihnen gerne Herr Jochen Buser, Tel: +49 30 2332021-61.

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