Nachtrag: Neuer Anhang IV der EMAS-Verordnung ab 09.01.2020 Pflicht

Über den aktualisierten Anhang IV der EMAS-Verordnung berichteten wir in unserem letzten Newsletter. Die Änderungsverordnung ist ab dem 09.01.2020 für alle EMAS-Verfahren verpflichtend anzuwenden.

Anhang IV der EMAS-Verordnung spezifiziert die Anforderungen an die Umweltberichterstattung (Umwelterklärung) von Organisationen, die sich nach EMAS validieren lassen möchten. Am 19.12.2018 wurde die Änderung des Anhangs IV von der EU-Kommission beschlossen und trat am 09.01.2019 in Kraft. Wie nun bekannt wurde, sind alle Umweltgutachter dazu verpflichtet, die aktualisierten Anforderungen an die Umwelterklärung spätestens ab dem 09.01.2020 zu berücksichtigen.

Neue Prüfpunkte in der GUTcert-Checkliste zu EMAS-Verfahren

Wir haben alle neuen Anforderungen bereits in unsere Checkliste für Umweltmanagementsysteme integriert. Diese steht unseren Kunden wie gewohnt über das GUTcert Online-Kundenportal zum Download kostenfrei zur Verfügung.

Wir empfehlen, die Änderungen schon bei der Ausarbeitung der nächsten (aktualisierten) Umwelterklärung zu beachten und entsprechende Formulierungen auszuarbeiten. Anschließend können diese mit Ihrem Umweltgutachter besprochen und eventueller Anpassungsbedarf bis zur verpflichtenden Anwendung in 2020 geklärt werden. So wird sichergestellt, dass alle relevanten Punkte rechtzeitig und normkonform umgesetzt werden. Nachteile in Form von Mehraufwand und zusätzlichen Kosten, die durch Abweichungen auftreten können, sollen dadurch minimiert werden.

Bei Fragen oder Hinweisen melden Sie sich gerne bei Herrn Michael Mattersteig, Tel.: +49 30 2332021-70.

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