Qualitätsoffensive Energieaudits – Quo Vadis Energieaudit?

Experteninterview – Neue Vorgaben für Energieaudits vom BAFA 2019 veröffentlicht

Am 13.02.2019 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) relativ unerwartet ein neues Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 8 ff. EDL-G veröffentlicht. Neu dazugekommen ist der Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des BAFA, die ab jetzt verbindlich gelten.

Das Veröffentlichen der neuen Anforderungen bezweckt sehr wahrscheinlich eine Qualitätsoffensive: Die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis hatten wohl gezeigt, dass hinsichtlich der Anforderungen an Energieaudits Klarstellungsbedarf besteht, um die Qualität der Energieauditberichte signifikant zu erhöhen.

Damit die Auswirkungen der neuen Regelungen für Anwender besser fassbar werden, haben wir einzelne Akteure aus der Branche interviewt. Im ersten Interview zum Thema sprach Jochen Buser, GUTcert Prokurist und im Unternehmen Verantwortlicher für Energiedienstleistungen mit Dr. Bastian Rüther, Geschäftsführer der EnPQM Group.

Dr. Bastian Rüther ist als international agierender Unternehmensberater sowie als Interimsmanager und Personalcoach für namhafte Konzerne tätig. In seiner Rolle als Referent, Hochschuldozent und leitender Auditor setzt er sich für das kontinuierliche Weiterentwickeln und strategische Ausrichten unterschiedlicher Managementsysteme ein.

Eine kurzfristige Informationsveranstaltung über Änderungen und Neuheiten im BAFA Merkblatt / Leitfaden findet am 20. März 2019 von 17 – 20 Uhr in unserer GUTcert-Akademie statt. Hier können Sie sich anmelden!

Auszug: BAFA “Merkblatt für Energieaudits“, Seite 16

3.2.1 Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten

Bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an vergleichbaren Standorten verfügen, wird das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn Energieaudits nur an einer repräsentativen Anzahl von Standorten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sogenannte Multi-Site-Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Cluster von Standorten gebildet werden. Wichtig hierbei ist, dass auch bei Anwendung des Multi-Site-Verfahrens der Gesamtenergieverbrauch des jeweiligen Unternehmens ermittelt werden muss. Erst dann können die Standorte unter Verwendung von Vergleichskriterien geclustert werden. Das Multi-Site-Verfahren reduziert lediglich die Anzahl der Außeneinsätze.

Sinn und Zweck des Multi-Site-Verfahrens ist es, durch geeignete und definierte Vergleichskriterien, mehrere gleichartige Standorte zu identifizieren und somit die Anzahl der Außeneinsätze zu reduzieren (Wurzelfunktion). Demnach müssen die Energieauditberichte der Standorte, welche einer kompletten Analyse unterzogen wurden, auf die restlichen, im Cluster befindlichen Standorte übertragbar sein. Diese Übertragbarkeit kann nur dann gegeben sein, wenn alle Standorte energetisch und strukturell ähnlich und vergleichbar sind (z.B. Filialen).

Nicht geeignet ist die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens aufgrund der komplexen und differenzierten gegebenen technischen Infrastruktur z.B. für den Krankenhausbereich oder für Produktionsstätten.

Das Energieaudit ist dann als verhältnismäßig und repräsentativ anzusehen, wenn Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 an einer Anzahl an Standorten des jeweiligen Clusters durchgeführt werden, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl an Standorten des jeweiligen Clusters, gerundet auf die höhere ganze Zahl, entspricht. Dies bedeutet, dass zunächst aus der Anzahl aller Standorte des Unternehmens geeignete Cluster an vergleichbaren Standorten zu bestimmen sind

Näheres hierzu finden Sie in dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten, Kapitel VI.“

Buser: Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen bzw. Möglichkeiten zur Clusterung auf die Kalkulation Ihrer Angebote, im Hinblick auf die Tatsache, dass die 90/10 Regelung für Mischsysteme jetzt deutlich anders angewendet wird?

Dr. Rüther: Die Neuregelung des Multi-Site-Verfahrens im Rahmen von Energieaudits führt das Fortsetzen von Mischsystemen (ISO 50001 + Energieaudits) ad absurdum. Zukünftig kann nur auf die Energieaudit-Unternehmensteile die 90/10 Regelung angewandt werden. Betrachtet man dabei jedoch das ganzheitliche Firmenkonstrukt, kann es bei Anwenden von Mischsystemen zu einer benötigten Abdeckung von weit mehr als 90% des Gesamtenergieverbrauchs kommen. Dies wiederum steht den vollwertigen Single-Systemen (reine ISO 50001-Konstrukte oder Energieaudits) entgegen. Alleine aus organisatorischer und unternehmerischer Sicht werden daher bei komplexen Konzernstrukturen die Mischsysteme aussterben. Denn bekanntlich „springt ein gutes Pferd nur so hoch, wie es muss.“

Auszug: BAFA “Merkblatt für Energieaudits“, Seite 16

Nicht geeignet ist die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens aufgrund der komplexen und differenzierten gegebenen technischen Infrastruktur z.B. für den Krankenhausbereich oder für Produktionsstätten.

Auszug: BAFA „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach Vorgaben der DIN EN 16247-1 […]“, Seite 50

Cluster von beispielsweise Produktionsstätten oder Krankenhäuser können nicht gebildet werden, da bei diesen Einrichtungen keine eindeutige Vergleichbarkeit im Cluster gewährleistet werden kann. Es ist in solchen Fällen nicht möglich, die Ergebnisse aus Standortuntersuchungen auf die restlichen, im Cluster befindlichen Standorte im Rahmen einer Vergleichbarkeit zu übertragen.

Buser: Laut der neuen Regelungen ist das Multi-Site-Verfahren auf komplexe Systeme wie etwa Produktionsstätten und Krankenhäuser nicht mehr anwendbar. Was bedeutet das konkret für Ihre Kunden? Und für die Planung und Durchführung Ihrer Audits? Wie werden sich die Kosten für Energieaudits verändern?

Und welche Branchen/Unternehmen sind Ihrer Meinung nach ebenfalls von dieser Regelung betroffen?

Dr. Rüther: Der Umstand, dass komplexe Strukturen wie z.B. Produktionsunternehmen, Krankenhäuser (gleiches dürfte auch für große Hotels, etc. gelten) aus dem Multi-Site-Verfahren im Energieaudit ausgeschlossen werden, bestätigt uns nur in unserer Vorgehensweise bei den Kunden. Das Energieaudit mit seiner nun geforderten Tiefe wird für Produktionskonzerne weder abbildbar noch bezahlbar werden. Weiterhin reden wir dann nicht mehr von einer Stichprobe, sondern von einer Vollprüfung. Hier bleibt nur der Ausweg in die ohnehin für komplexe Unternehmen intelligentere und strategisch richtige Lösung – die ISO 50001. Denn diese birgt die Vorteile sehr hochwertiger ISO-Audits durch bestens geschulte ISO-Auditoren und lässt außerdem die Anwendung von Multi-Site-Verfahren zu.

Auszug: BAFA „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach Vorgaben der DIN EN 16247-1 […]“, Seite 18

Unter diesem Punkt muss der energetische IST-Zustand des Unternehmens beschrieben, analysiert und bewertet werden. Es sind die energieerzeugenden, transportierenden und verbrauchenden Anlagen schematisch darzustellen und textlich zu beschreiben. Die eingesetzten Energieträger sind sowohl absolut als auch prozentual bezogen auf den Energieverbrauch des untersuchten Objekts anzugeben. Die erhobenen Daten sind durch grafische Abbildungen darzustellen.
Grundlage für die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs ist nach DIN EN 16247-1 Ziffer 5.5 eine umfassende, systematische Bestandsaufnahme und Analyse der Energieströme des Unternehmens zusammen mit einer übersichtlichen Dokumentation der Ergebnisse.

Buser: Technische Analyse – wie beurteilen Sie die Qualitätsanforderungen an die technische Analyse zur Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs, insbesondere bzgl. 4.1 Querschnittstechnologie,
4.3 Transport und 4.4 Gebäudehülle?

Dr. Rüther: Die hier geforderte technische Tiefe wird nicht nur das eine oder andere Unternehmen, sondern auch die ausführenden Berater vor neue Herausforderungen stellen. Gewisse Bereiche, wie der Bereich der Kältetechnik, Drucklufttechnik oder dergleichen werden ohne teure und anspruchsvolle Messtechnik und speziell geschultes Personal nicht ohne weiteres abbildbar sein. Dieser Umstand kann zwei Folgen haben: Erstens werden Audits voraussichtlich teurer, da der Kreis der Beratungsunternehmen, die diese Qualität und Tiefe inkl. des entsprechenden Equipments abbilden kann, sehr elitär wird. Oder die BAFA muss, wie im ersten Durchgang (die vergangenen 4 Jahre), Abstriche bei den späteren Berichten machen. Obwohl diese Qualitätsoffensive endlich den weder nachvollziehbaren noch vergleichbaren Angeboten bis in den Bereich des Dumpings ein Ende setzen würde, kann weder die eine noch die andere Folge im Extremum im Sinne der BAFA sein.

Auszug: BAFA „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach Vorgaben der DIN EN 16247-1 […]“, Seite 28

6 Energieleistungskennzahlen

Gemäß DIN EN 16247-1 Ziffer 5.5 a) Nummer 5) sind eine oder mehrere Energieleistungskennzahlen, die zur Evaluierung des auditierten Objekts geeignet sind, zu bilden.

Kennzahlen ermöglichen die Bewertung und Überwachung der Energieeffizienz vom gesamten Unternehmen, Prozessen oder einzelnen Bereichen. Dabei ist auf aussagekräftige Energiekennzahlen zu achten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz sinnvoll sind. Um eine möglichst zielgerichtete Anwendung zu erreichen, sollte bei der Erstellung insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:

  • Zielgruppe (Geschäftsführung, Mitarbeiter, etc.)
  • Aussageziel mit Begründung
  • Wirkung
  • Aufwand
  • Nutzen/Anwendbarkeit

Bezugswerte für Kennzahlen sollten, wenn möglich folgendes umfassen:

  • Gesetzliche Bestimmung zu Neubauten (EnEV)
  • Gesetzliche Bestimmungen für Sanierung (EnEV, KfW)
  • Beste, am Markt verfügbare Technik
  • Typische (statistische) Werte für bereits vorhandene oder neu errichtete Gebäude

Beispiele für jährliche Kennzahlen:

  • Energieverbrauch/spez. Verbraucher bezogen auf die Bezugsfläche in kWh/m² pro Jahr oder auf das Raumvolumen kWh/m³ pro Jahr
  • Bsp.: Heizung kWh/m², Warmwasser kWh/m³, Nutzung kWh/Person

Buser: Energiekennzahlen – die Anforderungen an Aussagekraft und Systematik (Bottom Up) der Energiekennzahlen unterscheiden sich erheblich von den alten Verfahren. Was bedeutet dies für die Energieberatung?

Dr. Rüther: Das Thema Kennzahlen verursacht bis heute bei fast jeder Organisation Bauchschmerzen, egal ob groß oder klein und auch nahezu in jedem nicht-betriebswirtschaftlichen Themenfeld. Problematisch sehe ich hier, dass die Organisation bei den verschiedenen Prozessen eine exzellente Datenlage aufweisen müsste. Dies ist in der Realität, bei sogenannten „gewachsenen Strukturen“, leider nie ohne große Kosten und erheblichen technischen Aufwand wirklich gegeben. Unternehmen, die schon sehr professionell und mit viel Aufwand Kennzahlen im Rahmen der ISO 50001 bilden und komplexe Modelle mit und ohne Software-Lösungen betreiben, tun sich bis heute schwer mit Kennzahlen und sind selten ganz „glücklich“ mit den gebildeten Systemen. Daher bedeutet auch dieser Umstand, dass sich Unternehmen mit einfachen Strukturen (Bürostandorte, Vertriebsstandorte, Filialisten, etc.)  aufgrund der geringen technischen Komplexitätstiefe und der einfachen Kennzahlenstruktur weiterhin im Energieaudit beheimatet fühlen und Unternehmen mit hohem Komplexitätsgrad den Rückzug in die ISO 50001 antreten werden. Denn alleine die Kennzahlenfindung ist ein iterativer und langwieriger Prozess und im Bereich Kennzahlen heißt es immer noch „Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut“: Dies kann binnen weniger Monate nahezu kein Unternehmen leisten.

Auszug: BAFA „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach Vorgaben der DIN EN 16247-1 […]“, Seite 49

3.2 Maßnahmenplan

Gemäß DIN EN 16247-1 Ziffer 5.6.2 Buchstabe a) muss die Zusammenfassung der Ergebnisse in Form eines Maßnahmenplans dokumentiert werden. Aus diesem Plan müssen die wichtigsten Kennzahlen für eine ökologische und wirtschaftliche Bewertung der ermittelten Energieeinsparmaßnahmen hervorgehen. Darüber hinaus muss die mit dem Unternehmen vereinbarte Bewertung und Definition der Rangfolgekriterien eindeutig ersichtlich sein.“

3.3 Umsetzungsplan

Anschließend ist mit Absprache des auditierten Unternehmens anhand der festgelegten Kriterien ein Maßnahmenplan zu erstellen und die Schritte der Umsetzung sind zu beschrieben. Folgendes Beispiel zeigt eine grafische Darstellung eines Maßnahmenplans in Form eines zeitlichen Umsetzungs-/Ablaufplans für ein Jahr.

Auszug: BAFA „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach Vorgaben der DIN EN 16247-1 […]“, Seite 5

Daher ist die Amortisationszeit als Kriterium für Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzvorhaben ungeeignet. Eine dynamische Betrachtung erfolgt z.B. über eine Kapitalwertbetrachtung oder die interne Verzinsung.

Buser: Maßnahmenplan – laut Leitfaden ist ein Maßnahmenplan inklusive Wirtschaftlichkeitsanalyse zu erstellen. Die oft angewendete statische Amortisationszeit wird als ungeeignetes Kriterium für diese Analyse eingestuft. Sind Unternehmen Ihrer Meinung nach in der Lage, kurzfristig eine passende und aussagekräftige Kennzahl zu bilden?

Dr. Rüther: Der Ansatz des Maßnahmenplans und der Priorisierung ist nicht schlecht. Meiner Meinung nach lag einer der größten Kritikpunkte der ersten Runde darin, dass Unternehmen zwar ein Energieaudit durchgeführt, die wenigsten aber die Potentiale gehoben haben. Die Forderungen nach Kennzahlenbildung, tiefergehenden betriebswirtschaftlichen Betrachtungen bei Maßnahmen, etc. werden zwar die Kosten und den Aufwand seitens der Unternehmen erhöhen, aber ohne Druck trotzdem nicht das Ausschöpfen der Potentiale vorantreiben. Wobei zudem fraglich ist, ob alle Unternehmen mit der vorhandenen Datenlage im Stande sein werden, zufriedenstellende Kennzahlen zu bilden. Daher sollte dieser Ansatz noch einmal diskutiert werden.

Buser: Wie werden Sie mit den erhöhten Qualifikationsanforderungen an die Beratertätigkeit durch die verstärkten Anforderungen, die in den Fragen 3. ,4. ,5. bereits angesprochen wurden, umgehen?

Dr. Rüther: Unsere Unternehmensgruppe ist durch unsere international aufgestellten Konzernkunden permanent dazu angehalten, die Ausbildung unserer Ingenieure auch im nationenübergreifenden Kontext voranzutreiben und stetig Investitionen in neue Technologien zu tätigen. Daher zahlt sich für uns hier unsere Größe und unser großes Leistungsportfolio aus. Im Zweifelsfall ziehen wir aus unseren Tochtergesellschaften Know-how und Spezialisten zum Projekt hinzu. Kleinen Beratungsfirmen und Einzelberatern wird aber wohl nur der Weg der Konsolidierung durch Aggregation mit anderen Firmen und Beratern bleiben, um die hier geforderten Punkte leisten zu können.

Auszug: BAFA “Merkblatt für Energieaudits“, Seite 22 ff.

Nicht richtige oder nicht vollständige Durchführung

Bei Energieaudits, die nicht richtig oder nicht vollständig anhand der DIN EN 16247-1 und den vom BAFA herausgegebenen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten durchgeführt worden sind, bleibt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung bestehen. Das BAFA behält sich vor, bei mangelhaften Energieauditberichten die Durchführung eines weiteren Energieaudits durch eine andere Person als derjenigen, die das zu bemängelnde Energieaudit durchgeführt hat, zu verlangen. Die Verpflichtung bleibt über den gesamten Zeitraum bestehen und endet erst mit der richtigen und vollständigen Durchführung des Audits. Auch in diesem Fall können bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht mehrere Bußgeldbescheide gegen ein verpflichtetes Unternehmen erlassen werden.

Buser: Die Änderungen im Merkblatt sind augenscheinlich marginal, dafür sorgt der neue Leitfaden für größere Überraschungen, insbesondere im Hinblick auf die Zeit der Veröffentlichung kurz vor der zweiten Verpflichtungsperiode der Wiederholungsaudits. Wie verbindlich ist dieser Leitfaden Ihrer Meinung nach?

Dr. Rüther: Im Merkblatt wird immer wieder auf den Leitfaden eingegangen, und es wurde hier viel Arbeit und Know-how in die Verbesserung der Qualität der Audits und der entsprechenden Berichte investiert. Daher nehmen wir den Leitfaden sehr ernst und begrüßen den Vorstoß der BAFA. Es wäre auch ein fatales Signal seitens der BAFA, im Merkblatt auf die Qualität des Berichts und der Audits im Hinblick auf die Vorgaben des Leitfadens zu verweisen und diese Vorgaben dann später nicht einzufordern. Das würde die gesamte Arbeit, die die BAFA hier investiert hat, zunichtemachen.

Buser: Was würden Sie bei der Entscheidung ISO 50001 versus DIN EN 16247-1 als Fazit ziehen? Kommt die ISO 50001 in einen neuen Frühling? Welche Vor- und Nachteile sehen Sie in den jeweiligen Systemen?

Dr. Rüther: Unserer Einschätzung nach geht mit dem Merkblatt in Kombination mit dem Leitfaden eindeutig der Punktesieg an die ISO 50001 und EMAS. Das Energieaudit wird in die Bereiche verwiesen, wo es unserer Ansicht nach schon in der ersten Runde nur hätte angewendet werden sollen: Filialisten und Unternehmen mit reinen Büro- und Verwaltungsstandorten und geringem technischen Komplexitätsgrad. Hier ist es angebracht und schlägt sinnhafterweise die Managementsysteme mit Blick auf Kosten und Aufwand. Sobald wir aber über Produktionsunternehmen oder komplexe und international agierende Unternehmensstrukturen reden, führt kein Weg an Managementsystemen vorbei.

Quellen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“, Stand 19.02.2019

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): „Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§8 ff. EDL-G“, Stand 13.02.2019

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