Neue Anwendungsregeln für den Anschluss an die Mittelspannung (TAR Mittelspannung)

Anlagenzertifizierung für Erzeugungsanlagen jetzt auch im Leistungsbereich zwischen 135 kW und 950 kW verpflichtend (Anlagenzertifikat Typ B)

Bisher ist für den Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Mittelspannungsnetz ab einer installierten elektrischen Leistung von 1 MVA ein Anlagenzertifikat erforderlich – das jedoch ändert sich zum 27.04.2019.  Ab diesem Datum wird die bisher geltende BDEW-Mittelspannungsrichtlinie 2008 durch die Richtlinie VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) ersetzt.

Was wird sich ändern?

Sowohl Windenergie- und Photovoltaikanlagen als auch Verbrennungskraftmaschinen (BHKW) und Speicher müssen ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie bereits ab einer Gesamtanlagenleistung (am Netzanschlusspunkt) von 135 kW durch ein sog. „vereinfachtes Anlagenzertifikat“ oder auch „Anlagenzertifikat Typ B“ gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass sie die Anforderungen aus der TAR Mittelspannung erfüllen. Ohne ein solches Anlagenzertifikat kann der Netzbetreiber die Netzeinspeisung verweigern. Für Erzeugungsanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von 950 kW ist dem zuständigen Netzbetreiber das mit erweiterten Anforderungen verbundene „Anlagenzertifikat Typ A“ vorzulegen.

Zur Senkung des Schwellenwertes für Anlagenzertifikate von bisher 1 MVA auf zukünftig 135 kW führte die zunehmende Bedeutung kleiner dezentraler Erzeugungsanlagen unter 1 MW: Deren Anteil an der Gesamtstromerzeugung in Deutschland beträgt inzwischen fast 20%, weshalb ein Beitrag dieser Anlagen zur Systemstabilität (z.B. Bereitstellung von Blindleistung, Durchfahren von kurzen Spannungseinbrüchen) nicht länger verzichtbar ist.

Übergangsregelungen

Die technischen Anforderungen aus der neuen TAR Mittelspannung müssen verpflichtend von allen Stromerzeugungsanlagen erfüllt werden, die ab dem 27.04.2019 am Mittelspannungsnetz in Betrieb genommen werden oder deren Leistung sich im Zuge einer Erweiterung der Bestandsanlage ändert.

Für Anschlussnehmer, deren Anlagen sich basierend auf den bisherigen technischen Anschlussbedingungen bereits in der Planung befinden, wurde im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG § 118 Abs. 25) eine Übergangsregelung verankert: Für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz können noch die Bedingungen aus der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie 2008 herangezogen werden, wenn folgende Vorgaben erfüllt sind:

Die Erzeugungsanlage wird bis zum 30.06.2020 in Betrieb genommen und es wird vor dem 27.04.2019:

  • eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt
    oder
  • der Anschluss an das Netz begehrt bei nicht erforderlicher Baugenehmigung / Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Achtung bei Anlagenflexibilisierungen im Rahmen des EEG

Der 20-jährige Förderzeitraum des EEGs läuft bald aus. Daher sind viele Biogasanlagenbetreiber bestrebt, ihre Anlagen durch den Zubau und die anschließende flexible Bereitstellung weiterer elektrischer Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zu befähigen.
Der Zubau bewegte sich dabei erfahrungsgemäß bisher überwiegend zwischen 150 - 600 kWel, wodurch sich die meisten Biogasanlagenbetreiber bisher nicht um ein Anlagenzertifikat für den Anschluss an die Mittelspannung kümmern mussten. Mit der TAR Mittelspannung ändert sich dies wie oben beschrieben.

Ablauf des Zertifizierungsprozesses zum Mittelspannungsanschluss

Bei der Erstellung eines Anlagenzertifikats zum Netzanschluss handelt sich um einen zweistufigen Prozess:

  • Im ersten Schritt wird noch im Vorfeld der Inbetriebnahme der Anlage auf Grundlage von Planungsunterlagen und der Simulation und Bewertung des elektrischen Verhaltens der Erzeugungsanlage das Anlagenzertifikat erstellt. Dieses bestätigt dem Netzbetreiber, dass die Erzeugungsanlage die Anforderungen entsprechend der Richtlinien auf planerischer Grundlage erfüllen wird und sichert dem Anlagenbetreiber eine vorläufige Betriebserlaubnis zu.
  • Der zweite Schritt erfolgt nach Inbetriebnahme der gesamten Erzeugungsanlage, inkl. der Übergabestation und weiterer Komponenten. Im Rahmen der EZA-Konformitätserklärung wird u.a. durch eine Vor-Ort-Begehung durch den Anlagenzertifizierer überprüft, ob die Angaben aus den Planungsunterlagen und weitere im Anlagenzertifikat festgelegte Vorgaben auch tatsächlich umgesetzt wurden. Durch diesen abschließenden Nachweis erhält der Anlagenbetreiber seine endgültige Betriebserlaubnis und den Anspruch auf etwaige Vergütungen.

Anlagenzertifikate durch GUTcert-Kooperationspartner MKH Greenergy Cert

Bereits seit 2018 (GUTcert-Newsletter Ausgabe Juni 2018) kooperieren die GUTcert und die Hamburger Zertifizierungsstelle MKH Greenergy Cert beim Erstellen von Anlagenzertifikaten. Die MKH Greenergy Cert verfügt in diesem Bereich über langjährige Erfahrung und umfassende Richtlinienkompetenz und begleitet Sie kompetent von der Planungsphase über den gesamten Zertifizierungsprozess hin zum erfolgreichen Netzanschluss.

Planen Sie genug Zeit für die Zertifizierung des Mittelspannungsanschlusses ein!

Da die Netzbetreiber gemäß der neuen TAR Mittelspannung die Vorlage des Anlagenzertifikats bereits acht Wochen vor Baubeginn der Übergabestation fordern können, empfiehlt die MKH Greenergy Cert das rechtzeitige Beauftragen des Zertifizierungsprozesses. Für das Ausstellen des Anlagenzertifikats benötigt die MKH Greenergy Cert nach vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Dokumente und Informationen durch Auftraggeber und Anlagenhersteller erfahrungsgemäß maximal vier Wochen.

MKH Greenergy Cert nimmt teil am GUTcert EEG Exzellenznetzwerk

Nutzen Sie die Möglichkeit, den Geschäftsführer der MKH Greenergy Cert, Herrn Hafid Mkhayer, auf dem EEG Exzellenznetzwerk der GUTcert am 10.04.2019 in Berlin persönlich kennenzulernen und sich frühzeitig über weitere Einzelheiten zum Mittelspannungsanschluss mit ihm auszutauschen.

Fragen oder Hinweise zum Thema richten Sie bitte an Frau Saskia Wollbrandt, Tel.: +49 30 2332021-74.

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