Neufassung der RSPO-Richtlinien zu Marktkommunikation und Ansprüchen

Ende März veröffentlichte der RSPO eine neue Version der Richtlinie. Diese gilt ab sofort. Neuerungen betreffen vor allem die Nutzung von Logos in der Unternehmenskommunikation

In der neuen Version der RSPO-Richtlinien zu Marktkommunikation und Ansprüchen gibt es kaum Änderungen gegenüber der alten Version.

Eine wichtige Neuerung betrifft jedoch die Nutzung des RSPO Warenzeichens (Trademark). So führte der RSPO eine neue Definition von „Verpackungsansprüchen (On Pack Claims)“ ein.  Ein Verpackungsanspruch ist ein Anspruch, der auf der Verpackung eines Produkts erscheint. In der Business-to-Consumer-Kommunikation können zertifizierte Unternehmen nun zwischen produktspezifischen Ansprüchen und Ansprüchen auf Verpackungen unterscheiden.

Produktspezifische Angaben sind freiwillig. Beispiele für Angaben, die als produktspezifische Marktangaben gelten, finden Sie in den RSPO-Richtlinien. Das RSPO Warenzeichen darf ab sofort nur noch auf Verpackungen abgebildet werden und nicht in begleitenden Lieferdokumenten, Flyern, Websites, Produktdatenblättern oder ähnlichen Kommunikationsmitteln.

Um das RSPO Warenzeichen auf Ihren Produktverpackungen nutzen zu können, müssen Sie weiterhin eine „Trademark“ Lizenz beim RSPO beantragen. Bitte beachten Sie, dass die neuen Anforderungen ab sofort Gültigkeit erlangen und im Rahmen Ihres nächsten Audits überprüft werden.

Sie möchten Ihr Unternehmen nach RSPO zertifizieren lassen?

Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Elisabeth Gebhard.

Weiterbildung

Möchten Sie sich zum RSPO-Beauftragten oder Auditor weiterbilden oder Ihre bereits vorhandenen Kenntnisse auffrischen? Der nächste Termin unseres anerkannten deutschsprachigen Kurses findet vom 15. - 16. Mai 2019 in Berlin statt.

Zurück