Verpackungsgesetz – Frist zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung läuft ab

Bis 15. Mai muss die obligatorische Vollständigkeitserklärung für Inverkehrbringer von Verpackungen ab einer bestimmten Mengengrenze bei der Zentralen Stelle eingereicht werden

Bis zu diesem Datum muss die Vollständigkeitserkärung für die Zentrale Stelle durch einen registrierten Sachverständigen geprüft sein.

Wer ist betroffen?

Die Vollständigkeitserklärung muss zwingend eingereicht werden von allen Herstellern, die Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen und folgende Mengengrenzen überschreiten:

  • Glas: 80.000 Kg
  • Papier, Pappe und Karton: 50.000 Kg
  • Eisenmetalle, Aluminium, Verbundverpackungen: 30.000 Kg

Dabei geht es um alle systembeteiligten Verpackungen und solche, die mit Ware befüllt in den Verkehr gebracht wurden und nicht typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Für diese Verpackungen muss eine Mengenbilanz für das Vorjahr aufgestellt werden, die Grundlage für die Prüfung der Sachverständigen ist.

Die GUTcert unterstützt Sie gerne bei der Prüfung: Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Haben Sie weitere Fragen oder Hinweise zum Thema Kreislaufwirtschaft? Wenden Sie sich auch hierzu gerne an Herrn Markus Altenburg.

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