Biogas/Biomethan: Flex-Deckel in absehbarer Zeit ausgeschöpft

Gedeckelte Leistungskapazität von 1.000 MW zur Flexibilitätsprämie wird voraussichtlich Ende Juli erreicht – weitere Neuanmeldungen somit noch bis 31.10.2020 möglich

Mit der Novellierung des EEG 2012 wurde erstmals die Flexibilitätsprämie (Flexprämie) für Betreiber von Biogas- und Biomethananlagen für zusätzlich installierte Leistung und deren flexible Bereitstellung eingeführt. Ziel war es, den Anteil an der bedarfsorientierten Stromproduktion durch erneuerbare Energien zu erhöhen und möglichst dann Strom zu produzieren, wenn die Nachfrage hoch ist.

Die Flexprämie ist auf eine gemeldete Leistungssumme von ursprünglich 1.500 MW begrenzt und durch das EEG 2017 auf 1.000 MW reduziert worden. Nach aktuellen Zahlen ist dieser sogenannte Flex-Deckel annähernd ausgeschöpft. Der Zubau flexibler Leistung wird monatlich auf der Webseite der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht. Vor dem Start des Marktstammregisters (MaStR) betrug die installierte flexible Leistung ungefähr 938,7 MW – Stand Ende Januar. Aktuellen Summenwerten von etwa 956,7 MW nach verbleiben – Stand Ende März – rund 43 MW bis zum Erreichen des Grenzwertes. Zur Einordnung: Im ersten Quartal 2019 wurden durchschnittlich ca. 12,2 MW zusätzliche Leistung pro Monat angemeldet. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass der Flex-Deckel bis Ende Juli ausgeschöpft sein könnte.

Meldet die BNetzA, dass die 1.000 MW erreicht wurden, beginnt die 15-monatige Übergangszeit, in der die Flex-Prämie weiter gewährt wird. Somit wären Meldungen noch bis zum 31.10.2020 möglich. Ab dem Monatsersten des 16. Monats entfällt sie laut EnSaG Art. 1 (Änderung Nr. 51) und Neuanmeldungen zur Flex-Prämie wären ab dem 01.11.2020 nicht mehr erfolgreich.

Anlagenzertifikat - Geänderte Anschlussbedingungen an die Mittelspannung

Bei einem BHKW-Zubau zur Inanspruchnahme der Flex-Prämie sind zudem geänderte Voraussetzungen zum Anschluss der Erzeugungsanlagen an die Mittelspannung zu beachten. Die bislang geltende BDEW-Mittelspannungsrichtlinie 2008 wurde zum 27.04.2019 durch die Richtlinie VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) ersetzt. Durch diese Neuregelung ist dem Netzbetreiber zum Netzanschluss der Erzeugungsanlage ab diesem Datum bereits im Leistungsbereich zwischen 135 kW und 950 kW ein vereinfachtes Anlagenzertifikat (Typ B) verpflichtend vorzulegen. Ohne ein solches Anlagenzertifikat kann der Netzbetreiber die Netzeinspeisung verweigern. Für weitere Informationen diesbezüglich sei an dieser Stelle auf unseren Artikel zu diesem Thema in der März-Ausgabe unseres Newsletters verwiesen.

ACHTUNG: Anlagenzertifikat ≠ Einheitenzertifikat

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei dem Anlagenzertifikat nicht um das Einheitenzertifikat handelt. Das Einheitenzertifikat, welches seit dem 01.01.2014 für alle Betreiber von Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen zum Netzanschluss benötigt wird, wird vom BHKW-Hersteller ausgestellt und bei Neuerwerb eines BHKWs mitgeliefert. Es bestätigt, dass die gefertigten BHKW auch tatsächlich für den Betrieb am Mittelspannungsnetz geeignet sind. Bevor ein Anlagenzertifikat erstellt werden kann, muss zwingend das Einheitenzertifikat vorliegen.

Die Anlagenzertifizierung kann viel Zeit und Nerven verschlingen. Neben ausreichend Bearbeitungszeit sollten auch ausreichende Lieferungszeiten von BHKW-Herstellern eingeplant werden. Eine umfassende Vorbereitung auf die Prüfung beschleunigt den Zertifizierungsprozess erheblich. In Kooperation mit der MKH Greenergy Cert unterstützen wir Sie dabei natürlich gerne und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Weitere Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Saskia Wollbrandt.

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