33. Fachgespräch der Clearingstelle EEG | KWKG

Änderungen im Energiesammelgesetz (EnSaG) / Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) / Freischaltung des Marktstammdatenregisters (MaStR)

Netzbetreiber, Stadtwerke, Vertreter von Anwaltskanzleien und zahlreiche andere  Branchenvertreter nutzten das 33. Fachgespräch der Clearingstelle am 23.05.2019 in Berlin-Dahlem, um sich über die aktuelle Lage auszutauschen. Aktueller Interimsleiter der Clearingstelle ist Michael Paul.

Änderungen durch EnSaG

Dr. Volker Hoppenbrock (BMWi) ging in seinem Vortrag auf Änderungen durch das Energiesammelgesetzes im EEG ein. Seit Inkrafttreten des EnSaG am 20.12.2018 wurden weitere Termine für Sonderausschreibungen im PV- und Wind-an-Land-Bereich etabliert. Erste Innovationsausschreibungen für 2019 sind geplant und das Ausschreibungsvolumen für Biomasse wurde auf jährlich zwei Termine aufgeteilt (01.04. / 01.11.). Für mehr Flexibilität wurde die Vergütung für Güllekleinanlagen von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt. Zwar steht eine klare Positionierung noch aus, jedoch sieht das BMWi das EuGH-Urteil vom 28.03.2019 (EEG-Förderung gemäß EEG 2012  Beihilfe) als richtungsweisend, auch für die Anwendung auf das EEG 2014 und 2017und ggf. auch auf das KWKG.

Registrierung ortsfester Stromspeicher

Jan Sötebier von der Bundesnetz Agentur (BNetzA) machte auf die Registrierungspflicht von EE-Stromspeichern im Marktstammdatenregister aufmerksam und verwies dazu auf das dazugehörige Hinweispapier vom 12.03.2019.

Bis zum 31.12.2019 können alle ortsfesten EE-Stromspeicher ohne Sanktionsfolgen registriert werden. Als EE-Stromspeicher gelten dabei nur Stromspeicher, die ausschließlich Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Einspeicherung verbrauchen. Wird diese Ausschließlichkeit nicht eingehalten, gilt der Speicher nur für das betroffene Kalenderjahr nicht als EEG-Anlage.

Einbindung Erneuerbare Energien in Redispatch

Weiteres Thema waren die vereinfachten und zusammengefassten Abschaltregelungen von EE-Anlagen und konventionellen Kraftwerken für ein optimiertes Redispatch, die zum 01.10.2021 umgesetzt werden sollen. Zur Behebung von Netzengpässen sind zukünftig sowohl Maßnahmen mit den geringsten Kosten anzuwenden als auch finanzieller und bilanzieller Ausgleich zu gewährleisten. Noch festzulegende einheitliche kalkulatorische Preise für die Abregelung von EE- und KWK-Anlagen tragen dabei dem Einspeisevorrang von Erneuerbaren Energien Rechnung.

MaStR: Was lange währt, wird endlich gut

Peter Stratmann (BNetzA) fasste für die Anwesenden den Werdegang des Marktstammdatenregisters vom ersten Gedanken in 2013 bis zur finalen Inbetriebnahme am 31.01.2019 zusammen. Übergeordnetes Ziel des Registers ist, zuverlässige Daten für die Energiewende bereitzustellen (besonders bei zunehmenden Klein- und Kleinstanlagen, die Strom produzieren und ins Netz einspeisen) und ein zentrales Register für energiewirtschaftliche Stammdaten zum Bürokratieabbau zu implementieren. Registrierungspflicht besteht u.a. für alle Akteure des Strom- und Gasmarktes (Anlagenbetreiber, Energielieferanten, Netzbetreiber) sowie alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen – unabhängig von Alter, Brennstoff, gesetzlicher Förderung oder bereits bestehender Registrierung bei der BNetzA. Auch eine freiwillige Registrierung ist möglich und besonders für Behörden und Dienstleister interessant. Zum Zeitpunkt der Veranstaltung hatten sich bereits 220.000 Stromerzeugungseinheiten (also ca. 13%) registriert.

Stark vereinfacht gelten grundsätzlich folgende Fristen:

 

Erfahrungsberichte zum MaStR von Anlagenherstellern und Netzbetreibern

Quelle: Vortrag Andre Merz (Senertec)

Andre Merz, Mitarbeiter der Senertec, einem Hersteller von KWK-Anlagen, machte deutlich, dass Anlagenbetreiber bereits vor und nach der Inbetriebnahme ihrer KWK-Anlage sechs bis neun Meldepflichten unterliegen, die anschließend durch bis zu acht jährlichen Meldepflichten abgelöst werden. Unverständnis der Betreiber hinsichtlich der Registrierung im MaStR ist bei dieser ‚Vorbelastung‘ programmiert. Demgegenüber werden in der MaStR-Verordnung nur vier Behörden (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Umweltbundesamt, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Statistisches Bundesamt) genannt, die zur Registrierung und Nutzung der Daten des MaStR verpflichtet sind. Herr Merz vermisst in dieser Aufzählung  vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Generalzolldirektion und drängt auf konsequente Nutzungspflicht für Behörden, um das MaStR als geplantes zentrales Register zu etablieren (siehe Abb.).

Herausforderungen durch das MaStR

Christel Bennecke von  Westnetz fasste die Herausforderungen zusammen, die nach der Inbetriebnahme des MaStR auf Netzbetreiber zukommen. Dazu zählen die Information der Anlagenbetreiber hinsichtlich der notwendigen MaStR-Registrierung (Versand Infoschreiben), das Ergänzen prüfpflichtiger Daten und Betreiberinfos und das Angleichen unterschiedlicher Datenmodelle von Netzbetreiber und MaStR.

Besonders die Integration von Bestandsanlagen wird als schwierig eingeschätzt, da oft lange kaum Kontakt mit den Betreibern bestand und vorliegende, z.T. abweichende Daten mit den Betreibern abgeglichen werden müssen. Als Prüffrist der Daten visiert die Mitnetz sechs Monate an. Die Westnetz ist gespannt auf die „Neue Wahrheit“ hinsichtlich Anzahl und Leistung der Erzeugungsanlagen und sieht die Reduzierung der Behördenmeldungen durch das MaStR als zentral bedeutend an.

Position Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) & Bundesverband der Energie- und Wasser-wirtschaft e.V. zu EnSaG und NABEG

Anne Palenberg vom BWE bedauerte in ihrem Vortrag die fehlende Verankerung der 65% EE-Ziels im EnSaG und ein daran angepasstes Zeit- und Mengengerüst für langjährig verlässliche Rahmenbedingungen. Bezüglich der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (WEA) forderte sie realistische Fristen (01.07.2020 ist zu früh) und klare Technologieoffenheit. Die Sektorkopplung als ein Kernpunkt des NABEG sieht der BWE durch die umstrittene Änderung zur Netzentgeltbefreiung zu Recht in Gefahr: Für den zur Elektrolyse aus dem Netz bezogenen Strom sollen nur dann keine Netzentgelte zu zahlen sein, wenn aus dem Wasserstoff erneut Strom erzeugt wird. Eine sinnvolle Umwandlung von Windstrom in Wasserstoff und die anschließende Nutzung im Wärme-, Verkehrs- oder Industriebereich wird dadurch erheblich behindert.

Constanze Hartmann vom BDEW zog zu den Änderungen im EEG durch das EnSaG das Fazit, dass sich, bezogen auf die EEG-Umlage, die Komplexität erhöht hat, die Schaffung von Rechtssicherheit fragwürdig ist und der Abwicklungsaufwand auch für Netzbetreiber wieder einmal gestiegen ist. Als Ausblick auf das EEG 2020 bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil zum EEG 2012 auf die zukünftige Gesetzgebung haben und wie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) im Hinblick auf den Artikel 21 (Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität) umgesetzt wird.

Die Änderungen durch das NABEG fasste Dr. Michael Koch (BDEW) zusammen und kam zu dem Schluss, dass die beschlossenen Redispatch-Maßnahmen (Einbeziehung von EE- und KWK-Anlagen sowie bilanzieller und finanzieller Ausgleich) grundsätzlich eine taugliche Grundlage für ein künftiges Engpassmanagement sind. Zum Beheben von Netzengpässen bei möglichst geringen Gesamtkosten ist jedoch eine intensive Kooperation der Netzbetreiber notwendig, das Erheben und Bereitstellen dafür notwendiger Daten und die Übernahme von Verantwortlichkeiten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich. Die Umsetzung der neuen Aufgaben durch das NABEG bedarf demnach einiger Vorbereitung, weswegen der BDEW bis spätestens zum 01.10.2021 dazu eine Branchenlösung erarbeitet.

Dr. Norman Fricke vom AGFW (Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK) erläuterte zum Ende der Veranstaltung noch einmal eingehend den Anlagenbegriff der KWK-Anlage und der Dampfsammelschiene im KWKG.

Und der Vizepräsident des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V., Heinz Ullrich Brosziewski, ging auf verschiedene Konstellationen zur Eigenversorgung im EEG in Zusammenhang mit der EEG-Umlage ein. Grundsätzlich gilt: Eigenversorgung setzt voraus, dass Stromerzeuger und Stromverbraucher zu 100% personenidentisch sind, da sonst per Definition eine Stromlieferung an Dritte vorliegt, die der vollen EEG-Umlage unterliegt.

Resümee

Dr. Martin Winkler von der Clearingstelle stellte abschließend fest: Das EEG ist für Anlagenbetreiber kaum noch zu überblicken und aus Sicht aller Akteure viel zu komplex.

Ihre Ansprechpartnerin bei der GUTcert

Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Saskia Wollbrandt.

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