Energieaudit – Aktualisierte 90%-Regel im Wiederholungsaudit

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Anwendung der 90%-Regelung im Wiederholungs-Energieaudit eines Gruppenverbundes aktualisiert

Nachdem das BAFA am 13.02.2019 unerwartet vor der nächsten Energieaudit-Welle ein neues Merkblatt für Energieaudits und den Leitfaden zur Erstellung für Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 veröffentlicht hat (GUTcert berichtete), kam es jetzt am 28. und 26.06.2019 (resp.) wieder zu einer Anpassung - diesmal zum Multi-Site Verfahren in den beiden genannten Dokumenten.

Ab sofort schließt der zu auditierende Gesamtenergieverbrauch auch Unternehmen ein, die nach ISO 50001 bzw. EMAS zertifiziert sind und von der Energieauditpflicht freigestellt sind. Voraussetzung: alle teilnehmenden Unternehmen befinden sich im Prozess des Wiederholungs-Energieaudits, haben also bereits ein Erstaudit durchgeführt.

Allgemein bedeutet das: Wenn ein nach ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen 90% des Gesamtenergieverbrauches der Gruppe abdeckt, ist für die restlichen Teilnehmer der Gruppe KEIN Energieaudit nach DIN EN 16247-1 mehr notwendig. Als Nachweis genügen das relevante Zertifikat des Verbundunternehmens und die Dokumentation der 90%-Regelung.

Bisher (Abb.1):

Neue Anwendung (Abb.2):

Dabei dürfen wie gehabt 10 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs der Gruppe ausgenommen werden.

Das bedeutet im Rahmen des Wiederholungsaudits für die neue Anwendung (Abb.2), dass die erforderliche Repräsentativität die restlichen 90% des Gesamtenergieverbrauchs den entsprechenden Verbrauchern bzw. Verbrauchergruppen zugeordnet werden und der Gesamtenergieverbrauch der Mutter sowie von GmbH B und C zu 100% untersucht und zugeordnet werden muss. Eine weitere Anwendung der 90%-Regelung ist nicht zulässig.

Fragen oder Hinweise richten Sie bitte an Frau Lisa Ziersch, Tel.: +49 30 2332021-18.

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