Biogasanlagen – Bundesnetzagentur meldet: „Flexdeckel“ erreicht

Übergangsphase von 15 Monaten hat begonnen - Projekte zur Flexibilisierung und Inanspruchnahme der Prämie sollten zügig angestoßen werden, um die Umsetzungsfrist einzuhalten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) gab in ihrer Pressemitteilung vom 31. August bekannt, dass der Förderdeckel zur Erlangung der Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung im bedarfsorientierten Betrieb von Biogasanlagen erreicht sei. Der maximale Leistungszubau im Rahmen der Flexibilisierung war durch die siebte Änderung des EEG 2017 im Dezember 2018 auf 1.000 Megawatt (MW) gedeckelt worden. Die aktuellen EEG-Zubauwerte und die Pressemitteilung finden Sie auf der Website der BNetzA.

Am 01.09.2019 beginnt die Übergangsfrist

Mit der Bekanntmachung läuft die Übergangsfrist von 15 Monaten – Ende  November 2020 läuft sie ab. Betreiber von Biomasseanlagen haben also nur noch bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, in die Flexibilisierung zu gehen. Mit Ablauf der Frist am 1. Dezember 2020 können laut EnSaG Art. 1 (Änderungen Nr. 51) keine weiteren Anlagen mehr die wirtschaftlichen Anreize der Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen.

Ob das Deckeln der Flexibilitätsprämie wirklich sinnvoll ist, wird sich zeigen. Der Anteil Erneuerbarer Energien im gesamten Energiesystem wird vermutlich weiterhin wachsen und damit auch der Anteil fluktuierend erzeugter Energien. Damit wird eine ausgleichende Bereitstellung durch die Biogasbranche als Systemdienstleistung insbesondere in regionalen Stromnetzen immer wichtiger werden.

Neuprojekte zeitnah anschieben

Der Pressemitteilung vom Fachverband Biogas e.V. nach, müssen Neuprojekte zur Flexibilisierung zeitnah angestoßen und schnell umgesetzt werden, um noch rechtzeitig innerhalb der Übergangsphase fertiggestellt zu werden: Lange Planungs- und Genehmigungszeiten, ggf. erhöhte Lieferfristen für BHKW, deren Inbetriebnahme und die notwendige Registermeldung im Markstammdatenregister können viel Zeit beanspruchen!

Flexibilitätsprüfung durch die GUTcert  

Um die Flexprämie in Anspruch zu nehmen, müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 3, Artikel 1, Satz 1b EEG 2017 durch einen Umweltgutachter geprüft und die technische Eignung des erforderlichen bedarfsorientierten Anlagenbetriebs bescheinigt werden.     

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder kurzfristig eine Flexibilitätsprüfung durch einen Umweltgutachter benötigen, zögern Sie nicht, unser Biogas Team zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Herrn Patrick Bastian.

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