Neue Spielregeln für Emissionszertifikate in der 4. Handelsperiode

Mit der “Durchführungsverordnung 2019/1842 zur Anpassung der Zuteilung in der 4. Handelsperiode” durch die EU ändert sich das Vergabeverfahren der Zertifikate erheblich

Anders als in der 3. Handelsperiode, bei der Anpassungen der Zuteilung nur nach wesentlichen Kapazitätsänderungen vorgesehen sind, wird in der 4. Handelsperiode des Emissionshandels ggf. jährlich und dynamisch angepasst. Hierfür werden im jeweiligen Berichtsjahr die Aktivitätsraten der zwei vorangegangenen Jahre zugrunde gelegt und mit der historisch bestimmten Aktivitätsrate verglichen.

Wie wird das neue Verfahren angewendet?

Konkret bedeutet dies, dass ab einer Erhöhung (oder Verringerung) der durchschnittlichen Aktivitätsrate von >15% die kostenlose Zuteilung entsprechend dem ermittelten Prozentsatz erhöht bzw. gekürzt wird (ein Schwellenwert von min. 100 Zertifikaten muss jedoch überschritten werden). Weitere Anpassungen in darauffolgenden Jahren finden dann erst bei Überschreitung des nächsten 5%-Intervalls statt. Sollte die Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate, verglichen mit der historischen, die 15%-Marke wieder unterschreiten, wird erneut der ursprüngliche Anspruch an kostenloser Zuteilung wirksam.

Um auch weiterhin einen Anreiz zur Emissionsvermeidung zu schaffen, wird die Zuteilung natürlich nicht gekürzt, wenn sich die Verringerung der Aktivitätsrate auf eine verbesserte Energieeffizienz zurückführen lässt. Im Umkehrschluss kann die DEHSt eine Anpassung der Zuteilung verweigern, wenn die Erhöhung der Aktivitätsrate durch eine verschlechterte Energieeffizienz und nicht durch die Erhöhung der Produktionsrate verursacht wird.

Die vollständige Verordnung mit allen wichtigen Details kann auf der Homepage der DEHSt eingesehen werden.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema der dynamischen Zuteilung? Wenden Sie sich gerne an Andreas Mucha.

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