Corona EEG 2017 – Flexibilisierung um acht Monate verlängert

Biogasbetreiber können etwas aufatmen: Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise hat die Bundesregierung kurzfristig die Umsetzungsfrist Flexibilisierung um acht Monate verlängert

Der Bundestag beschloss am 14. Mai 2020 die zehnte Änderung des EEG 2017. Am 15. Mai 2020 passierte das Gesetz den Bundesrat.

Das Gesetz beinhaltet neben Änderungen der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Windenergie des EEG 2017 vor allem durch die Corona-Pandemie bedingte Änderungen bzw. Verlängerungen bestimmter Fristen im EEG 2017 und EnWG.

So wird die Realisierungsfrist von Neuanlagen, die ihren Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erhalten haben, um sechs Monate verlängert. Die gleiche Fristverlängerung wird auch bei der Übergangsregelung für die Netzanschlussbedingungen gemäß Energiewirtschaftsgesetz eingeräumt (Frist nun bis zum 31.12.2020).

Neu ist die Fristverlängerung von 8 Monaten für bestehende Biogasanlagen, die auf flexible Fahrweise umstellen wollen und dafür die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen möchten. Denn natürlich sind auch diese Anlagen von verschiedenen Problemen in der Liefer- und Planungskette in Folge der Krise betroffen. Der neue Übergangszeitraum für die Geltendmachung der Flexibilitätsprämie endet somit am 31. Juli.2021.

Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um Ihr Flexibilisierungsprojekt noch dieses Jahr umzusetzen. Sollten Sie uns über Ihr Projekt noch nicht informiert haben und Ihnen noch kein Angebot vorliegen, fordern Sie gleich hier eines an: So holen Sie Ihren Umweltgutachter gleich mit ins Boot.

Bei Fragen zum EEG oder Interesse an der Flexibilisierung oder EEG-Gutachten wenden Sie sich gerne an Christiane Helbig.

Denken Sie bitte auch an Ihre Anmeldung zum EEG Exzellenznetzwerk 2020: neuer Termin ist der 2. September 2020 in Berlin.

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