Die Afrikanische Schweinepest (ASP) und das EEG: Wie wirkt sich eine Sperre auf den Güllebonus aus?

In Deutschland wurden bereits 91 Fälle der Afrikanischen Schweinepest bestätigt. Für Betriebe und Anlagenbetreiber im Sperrgebiet bedeutet dies Einsatzsperrungen von Schweinegülle und ggf. den Verlust des Güllebonus. Doch für wie lange fällt dieser aus?

Canva - Photo of a Wild Boar

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine tödliche Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind und die als anzeigepflichtige Tierseuche gilt. Während in den Ursprungsländern Zecken das für die Krankheit verantwortlichen ASF-Virus übertragen, ist in unseren Breiten der Mensch der wahrscheinlichste Überträger. Dieser kann das Virus unter anderem durch verunreinigte Werkzeuge und Kleidung in den Schweinebestand bringen.

Ist ein Schweinebestand infiziert, darf die angefallene Gülle nicht mehr aus dem Betrieb gebracht und dementsprechend auch nicht mehr in Biogasanlagen eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für Anlagen, die sich im Sperrgebiet ringsum den betroffenen Betrieb befinden. Da viele mit Schweinegülle beschickte Anlagen den Güllebonus (EEG 2009) oder die Vergütung für Güllekleinanlagen (EEG 2012, 2014 & 2017) in Anspruch nehmen, stellt sich für diese die Frage, was mit ihrem Förderanspruch passiert und für wie lange er ausgesetzt wird.

Güllebonus und Vergütung für Güllekleinanlagen gehen nicht vollständig verloren – Gärrest kann im Einzelfall ausgebracht werden

Eine gute Nachricht ist, dass es dank einer Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des EEG (14. November 2018), zu keinem vollständigen Verlust des Güllebonus kommt: Der Anspruch entfällt im Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde (siehe: EEG 2017 (§ 101 Abs. (2) – (4); §44 Satz 2). Der Mindestanteil an Gülle beträgt für 2009er EEG-Anlagen 30 Masse-%, für 2012er Anlagen 60 Masse-% und für Güllekleinanlagen nach EEG 2012, 2014 und 2017, 80 Masse-%. Da im EEG generell von Sperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes die Rede ist, ist die Regelung zum Umfang des Vergütungsverlustes auch auf andere Tierseuchen anwendbar.

Für gesperrte Betriebe besteht zudem die Möglichkeit, ihr Gärprodukt labortechnisch auf das ASF-Virus untersuchen zu lassen, um es bei negativem Testergebnis außerhalb der Sperr- und Beobachtungszone ausbringen zu können. Die Freigabe erfolgt durch das zuständige Veterinäramt.

Sie benötigen noch ein Umweltgutachten für Ihren Güllebonus oder haben weitere Fragen zum Thema? Wir sind für Sie da!

Wenden Sie sich gerne an Thomas Gebhardt aus unserem Team Biogas, oder informieren Sie sich auf unserer Webseite.

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