Die EEG-Novelle 2021: Was gilt ab sofort für den Bereich Biomasse?

Das EEG 2021 wurde pünktlich zum Jahreswechsel verabschiedet und nun treten einige Neuerungen in Kraft. Nachfolgend haben wir alles Wichtige für Sie zusammengefasst

Die Auswirkungen des Klimawandels sind allgegenwärtig: Extreme Wetterphänomene wie Überflutungen und verheerende Waldbrände häufen sich. Gleichzeitig ist die Verfügbarkeit fossiler Ressourcen zur Energieerzeugung begrenzt und hat im Hinblick auf die Klimabilanz keine Zukunft. Die deutsche Bundesregierung nutzt deshalb bereits seit 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) um den Ausbau der Erneuerbaren Energien, unter anderem von Biomasseanlagen, voranzutreiben. Da das EEG nur auf 20 Jahre ausgelegt ist, fallen ab 2021 und für die darauffolgenden Jahre die ersten Anlagen aus der Förderung. Um diesen Umständen gerecht zu werden und um den Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) aufrecht zu erhalten, enthält die aktuelle EEG-Novelle entsprechende Neuerungen.

Neues zu Ausschreibungen: Einführung einer Südregion, Südquote

Die Ausschreibungsvolumina für den Biomassebereich wurden bis 2028 festgelegt und gegenüber dem EEG 2017 noch einmal deutlich erhöht (siehe Abb. 1).

Die Ausschreibungsvolumina der regulären Ausschreibung sind auf zwei Ausschreibungstermine im Jahr verteilt (1. März und 1. September). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Volumen entsprechend der Restvolumina der vorherigen Ausschreibungsrunden des jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahres. Gleichzeitig verringern sie sich aber jährlich um die Höhe installierter Leistung, die im Vorjahr als „in Betrieb genommen“ an das Melderegister gemeldet wurde.

Zusätzlich gibt es ab sofort einen Ausschreibungstermin mit 150 MW für hochflexible Biomethan-BHKW der Südregion (1. Dezember). Als hochflexibel gelten Anlagen mit 15% Höchstbemessungsleistung (HBL) der installierten Leistung und 6,67-facher Überbauung. Mit der Einführung des Segments sollen ab 2022 die Netzengpässe zwischen Nord- und Süddeutschland reduziert werden. Für alle Ausschreibungsrunden sind im Jahr 2021 noch Projekte aus ganz Deutschland zugelassen.

Ab 2022 gibt es dann, zusätzlich zur Ausschreibung für die Südregion, innerhalb der regulären Ausschreibungen eine „Südquote“. Diese verteilt je 50% des Ausschreibungsvolumens (600 MW/a) auf die Nord- und auf die Südregion. Da laut Gesetz mindestens 50% der ausgeschriebenen Leistung an die Gebote der Südregion vergeben werden müssen, zieht dies zwei mögliche Szenarien nach sich.

Mögliche Szenarien

Szenario eins besteht darin, dass im Norden mehr als 50% des Gesamtausschreibungsvolumens benötigt werden, es jedoch durch die Südquote auf 50% beschränkt bleibt, wodurch die Nicht-Bezuschlagten auf die Ausschreibungen des Folgejahres warten müssen. Nicht vergebene Mengen aus der Süd-Ausschreibung werden nämlich nicht dem Norden zugeteilt, sondern auf das dritte Folgejahr verschoben. Diese Entscheidung wird ebenfalls damit begründet, dass eine Verschärfung der innerdeutschen Netzengpässe und ein damit einhergehender zusätzlicher Netzausbaubedarf verhindert werden soll.

Im zweiten Szenario muss der Norden durch den Vorzug der Südregion weitere Anteile des Ausschreibungsvolumens an diese abgeben, sollten die 50% für die Südregion nicht ausreichen. Zur Südregion zählen überwiegend Landkreise, die in Baden-Württemberg, Bayern und dem südlichen Rheinland-Pfalz liegen. Explizit sind diese auf einer Liste der Bundesnetzagentur ausgewiesen und in der Anlage 5 des EEG 2021 zu finden.

Anhebung der Gebotshöchstwerte

Im Hinblick auf die Gebotshöchstwerte je Ausschreibungsrunde gibt es sowohl für Bestandsanlagen (EEG 2017 und älter) als auch für Neuanlagen deutliche Anhebungen von im Schnitt 2,13 ct/kWh (Abb. 2). Anlagen mit weniger als 500 kW installierter Leistung, die in den Jahren 2021-2025 bezuschlagt wurden, können in diesem Zusammenhang zusätzliche 0,5 ct/kWh beanspruchen. Damit sollen Anlagen im niedrigeren Leistungssegment gestärkt werden.

Abgesehen von den bereits genannten Ausschreibungsrunden sind zwei weitere Termine für innovative Anlagenkonzepte vorgesehen (1. April und 1. August). Für diese Ausschreibungen wird ein zusätzliches Volumen von 500 MW pro Jahr ausgelobt, welches sich bis zum Jahr 2028 weiter auf 850 MW erhöht.

Der Flexprämien-Deckel fällt und der Flex-Zuschlag steigt, doch zu welchen Bedingungen?

Der Flex-Zuschlag für neu bezuschlagte Anlagen mit über 100 kW installierter Leistung steigt von 40 €/kW installierter Leistung auf 65 €/kW installierter Leistung. Eine Einschränkung der Erhöhung gibt es jedoch für Bestandsanlagen, die mit einem Zuschlag bei der Ausschreibung in den zweiten Vergütungszeitraum wechseln und vorher die Flexprämie beansprucht haben. In diesem Fall wird der Zuschlag nicht für die Leistung gezahlt, für die bereits im ersten Vergütungszeitraum die Prämie gezahlt wurde.

Die genannten Regelungen zur Höhe der Zahlung des Flex-Zuschlags gelten auch für alle Neu- und Bestandsanlagen (inkl. Sondervergütungsklasse Gülle), die bereits vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben und den Anspruch auf den Zuschlag nach dem 31.12.2020 geltend machen.

Eine weitere Neuigkeit ist, dass der vormalig gedeckelte Flexibilitätszuschlag „entdeckelt“ wurde. Allerdings müssen ab 2021 bestimmte Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Diese gelten sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen, die vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben und ihn ab diesem Jahr zum ersten Mal beanspruchen, sowie für neu bezuschlagte Anlagen. Biogasanlagen mit mehr als einem BHKW müssen demnach an mindestens 4.000 Viertelstunden im Jahr 85 Prozent ihrer installierten Leistung abrufen. Von Anlagen des Ausschreibungssegments für hochflexible Biomethan-BHKW wird ein Mindestwert von 2000 Viertelstunden gefordert.

Verschärfte Anforderungen für Neuanlagen

Neu bezuschlagte Anlagen (> 100 kW) sind hinsichtlich der Flex-Vergütung und der Einsatzstoffe ab sofort verschärften Anforderungen unterworfen. Die Vergütung wird nur noch bis zu einer Bemessungsleistung gezahlt, die 45 Prozent (Biogas) bzw. 75 Prozent (feste Biomasse) der installierten Leistung entspricht. Bei Biogasanlagen der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung müssen es 50 Prozent sein, besonders streng sind die Anforderungen für die hochflexiblen Biomethan-BHKW. Ihre Vergütung wird nur für eine maximale Bemessungsleistung von 15 Prozent gezahlt. Zusätzlich wurde der Maisdeckel weiter zugedreht, sodass jährlich nur noch maximal 40 Masseprozent Mais und Getreidekorn eingesetzt werden dürfen.

Angepasste Realisierungsfristen und Wartezeiten

Ebenfalls angepasst wurden die Realisierungsfristen für Gebotszuschläge. Bisher erhielten bezuschlagte Gebote eine Realisierungsfrist von 24 Monaten, innerhalb derer die entsprechende Anlage in Betrieb gehen musste, um einen Zuschlagsverfall zu verhindern. Insbesondere Holheizkraftwerke konnten dies kaum einhalten. Diese Frist wurde nun entsprechend auf 36 Monate verlängert und gilt auch für Anlagen, die vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben. Diejenigen Bestandsanlagen, die einen Zuschlag zum Wechsel in die zweite Vergütungsperiode erhalten haben, können nun, anstelle von 24 Monaten, bereits nach 2 Monaten in den neuen Vergütungszeitraum wechseln.

Neue Anschlussregelung für Altholzanlagen

Altholzanlagen haben weder im EEG 2017 noch im EEG 2021 eine eigene Ausschreibungsrunde. Damit daraus keine Wettbewerbsverzerrung auf dem Altholzmarkt, zwischen aus der Förderung fallenden und weitergeförderten Anlagen entsteht, wurde nun eine Weiterzahlung der Marktprämie bis 2026 beschlossen. Der dafür anzulegende Wert wird dabei sukzessive von 100% des bisherigen Wertes (2021 und 2022) auf 0% abgesenkt (2027).

Handeln Sie jetzt! Werden Sie fit für die Zukunft und lassen Sie sich Ihr persönliches Flex- oder Ausschreibungsgutachten erstellen! Sie benötigen noch ein anderes Gutachten oder eine Auskunft? Auch dabei helfen wir Ihnen gerne weiter!

Lassen Sie sich von unseren kompetenten Umweltgutachtern bestätigen, dass Sie fit sind für die Zukunft und weiterhin Teil der Erneuerbaren-Energien-Bewegung. Egal ob Bestands- oder Neuanlage, wir bieten Ihnen neben unserem breiten Angebot an EEG-Gutachten auch Unterstützung bei der Verifizierung Ihrer Emissionseinsparungen und bei der Überprüfung Ihrer Anlage nach AwSV-Auflagen.

Ihre Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zum EEG 2021 und wollen mehr über unsere Dienstleistungen erfahren? Wenden Sie sich gerne an Herrn Thomas Gebhardt oder kontaktieren Sie Herrn Patrick Bastian unseren AwSV-Produktmanager.

Zurück