BesAR: Europäische Kommission verabschiedet Beihilfeleitlinien (CEEAG/KUEBLL)

Wird das bei weniger Unternehmen zu Entlastungen bei den Strompreisen führen?

Am 27.Januar 2022 hat die Europäische Kommission (EU-KOM) die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (kurz CEEAG; deutsch KUEBLL) „formell“ verabschiedet (noch nicht in allen Sprachfassungen erhältlich, aber schon jetzt in Deutsch). Mit den anerkannten Beihilfevorschriften werden Vorhaben für Umweltschutz gefördert, einschließlich Klimaschutz und Erzeugung grüner Energie. Es gelten daher bald neue Regelungen für Beihilfen.

Bereits im November 2021 deutete sich an, dass die Kommission zahlreiche Anpassungen im Vergleich zu dem im Sommer 2021 zur Konsultation gestellten Entwurf vorgenommen hat.

Von UEBLL zu KUEBLL

Die KUEBLL ersetzen die bislang geltende Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL). Die neuen Leitlinien bilden ab jetzt die Basis für Beihilfeentscheidungen der EU-KOM zum nationalen Klima-, Umwelt- und Energierecht.

Sie regelt unter anderem unterschiedliche Beihilfen, so etwa die Maßgaben, unter denen künftig die Ermäßigungen von Stromabgaben für energieintensive Unternehmen zulässig sind.

Abschnitt 4.11 der KUEBLL widmet sich der Ermäßigung von Stromabgaben für energieintensive Unternehmen. Hierbei geht es insbesondere um die Regelungen der Entlastungen bei Stromumlagen, wovon wiederum die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) betroffen ist. Die GUTcert berichtete bereits dazu.

Änderung des Entwurfs

Zukünftig können die Mitgliedstaaten nur noch 116 strom- und handelsintensiven Sektoren eine solche Beihilfe gewähren (von ursprünglich 200 Sektoren in der UEBLL). Im vorgestellten Entwurf der KUEBLL waren nur 50 Sektoren aufgeführt. Die Kommission ermöglichte eine Erweiterung der Liste und hat nun die zur Berechnung des Carbon-Leakage-Risikos von Unternehmen herangezogene Formel geändert (für Carbon Leakage gefährdete Unternehmen ist eine Erhöhung des Anteils an kostenlosen Emissionszertifikaten vorgesehen).

Auch die Beihilfeintensität wurde abgeändert: Unter bestimmten Bedingungen können alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen. Der Konsultationsentwurf sah letztes Jahr maximal 75 Prozent vor.

Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2023 Zeit, um die die Vorgaben der KUEBLL in nationale Regelungen umzusetzen und bestehende Beihilfen, somit auch die deutsche BesAR, anzupassen. Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Übergangslösung: In mindestens einem der zwei Jahre während der Anpassung der Entlastungsregel muss das Unternehmen eine Entlastung in Anspruch genommen und die festgelegten Kriterien der Beilhilfeberechtigung zum Zeitpunkt der alten Beihilfeleitlinie erfüllt haben.

Darüber hinaus wurde durch die EU-KOM eine FAQ-Liste rund um die neuen Leitlinien veröffentlicht.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Besondere Ausgleichsregelung? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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