Fortführung des Spitzenausgleichs – Interimsphase 2023–2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verlängert den Spitzenausgleich um zwei weitere Jahre

Der ursprünglich bis 31.12.2022 befristete Spitzenausgleich wurde nun Anfang Juli noch einmal um zwei Jahre (2023 und 2024) verlängert, teilte das BMF mit.

Eigentlich wollte das BMF zum 01.01.2023 eine vollständige gesetzliche Neuregelung vorlegen, jedoch wird es nun eine zweijährige „Interimsphase“ mit wenigen bis keinen Änderungen des Status Quo geben.

Laut einem Mailing der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held soll zeitnah ein offizieller Entwurf vorgelegt werden.

Auch Christian Lindner (FDP) hat bereits in seiner Pressekonferenz zum Haushaltsentwurf 2023 beteuert, dass „die Entlastungen ebenfalls schon abgebildet [sind]. Neben den knapp 2,9 Milliarden für den Spitzenausgleich und der allgemeinen Steuerentlastung beim Energie- und Stromverbrauch ist sogar noch eine weitere Entlastung im Haushalt vorgesehen: für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren wie etwa die Glas-, Beton- oder Zementherstellung oder die Produktion von Metallerzeugnissen. Dafür sind Mindereinnahmen von 1,4 Milliarden Euro eingeplant. Zusammen macht das also 4,3 Milliarden Euro im Jahr an steuerlichen Entlastungen für die energieintensive Industrie.“ (Süddeutsche Zeitung, 2022)

Laut Ministerium profitieren vom Spitzenausgleich rund 9000 Unternehmen, von der allgemeinen Energie-Steuerentlastung ca. 33000, etwa in der chemischen Industrie, der Kunststoff- oder Metallerzeugung, der Glas- und Keramikproduktion oder der Automobilbranche. Neben der Industrie werden auch Bergbauunternehmen und Betriebe in der Energie- und Wasserversorgung sowie im Baugewerbe entlastet. (Spiegel, 2022)

Achtung: Der zusammenfassende Antrag auf den Spitzenausgleich wird zum 31. Juli 2022 fällig. Wenn Ihr Unternehmen (Produzierendes Gewerbe) bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gestellt hat, muss nun wieder der zusammenfassende Antrag für das Kalenderjahr 2021 bei Ihrem Hauptzollamt gestellt werden, zusammen mit der Einreichung der Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ (das Merkblatt dazu finden Sie hier). Andernfalls könnte das Hauptzollamt eine Rückforderung erheben.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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