Änderungen zur optionalen Kopplung von Herkunftsnachweisen zum Jahreswechsel

Das bisherige Prozedere für gekoppelte Herkunftsnachweise nimmt Anlagenbetreiber in die Pflicht, wird jedoch bisher kaum angewendet. Ab dem 01.01.2023 wird der Prozess attraktiver.

Die optionale Kopplung von Herkunftsnachweisen (HKN) hat den Zweck, in einer bestimmten Anlage erzeugte Strommengen direkt mit der Stromlieferung eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) zu verknüpfen. Die gekoppelte Lieferung – also das parallele Ausliefern des Stroms und der zugehörigen HKN – wird, nach umweltgutachterlicher Bestätigung, im HKN angegeben.

Unattraktiver Status Quo

Bislang werden gekoppelte HKN im Auftrag des Anlagenbetreibers ausgestellt und geprüft, obwohl das Interesse an gekoppelten HKN mehrheitlich bei den EVU liegt. Zudem müssen Anlage, EVU und Endkunden in einem Bilanzkreis gemeldet sein. Dieses Vorgehen schließt das Einbinden von Direktvermarktern aus und ist insgesamt wenig praktikabel und attraktiv. So waren 2019 nur 0,9 % der insgesamt entwerteten HKN solche mit Kopplungsmerkmal.

Wesentliche Änderungen ab 01.01.2023

Durch Artikel 15 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wird die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung mit Wirkung vom 01.01.2023 geändert. Teil dieser Änderung ist eine Novelle des Vorgehens zum Beantragen, Prüfen und Entwerten gekoppelter HKN durch den neu eingefügten § 30a in der HkRNDV.

Das Umweltbundesamt hat gemeinsam mit Stakeholdern ein verändertes Vorgehen als Alternative zum Status Quo erarbeitet und in einem Vorschlagspapier veröffentlicht. Dieses alternative Vorgehen wird im § 30a der HkRNDV Einzug halten.

Das umweltgutachterliche Bestätigen der Voraussetzungen für die gekoppelte Lieferung erfolgt nun erst am Ende der Lieferkette und im Auftrag der EVU. Die hierdurch entlasteten Stromerzeuger beantragen demnach zunächst gewöhnliche HKN. Sind diese HKN an das EVU übertragen, kann das EVU vor Entwertung eine gekoppelte Lieferung für die Stromverbraucher beantragen. Nach umweltgutachterlicher Bestätigung in der Registersoftware können die gekoppelten HKN entwertet werden.

Weiterhin wird ab dem kommenden Jahr auch die Stromlieferung an Endkunden über zwei Bilanzkreise möglich sein, wobei der Bilanzkreis, der die stromerzeugende Anlage beinhaltet, ausschließlich Anlagen für erneuerbare Energien enthält. Trotz dieser Einschränkung wird die optionale Kopplung durch das Zwei-Bilanzkreis-Modell stark flexibilisiert und ermöglicht unter anderem kleinen EVU und Direktvermarktern den Zugang zu HKN mit Kopplungsmerkmal.

Umweltgutachterliche Prüfung mit der GUTcert

Die GUTcert bietet sämtliche umweltgutachterlichen Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit dem Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien (HkNR) an. Hierzu zählt auch die Prüfung der Voraussetzungen für die gekoppelte Lieferung durch Umweltgutachter.

Bei Fragen oder Interesse an unseren Prüfleistungen im HkNR wenden Sie sich gern an Andre Klunker.

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