Spitzenausgleich verlängert: Änderungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom Bundestag beschlossen

Keine Zustimmungspflicht notwendig: Bundestag hat am 01.12.2022 die Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs bis Ende 2023 beschlossen – Bundesrat berät dazu abschließend am 16.12.2022.

Wie bereits im September berichtet soll der Spitzenausgleich um ein weiteres Antragsjahr verlängert werden. Das Gesetzgebungsverfahren wurde eingeleitet und am 01.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz verabschiedet.

Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, sind in der Beratung des Bundesrats am 16.12.2022 keine größeren Änderungen mehr zu erwarten. Es bleibt jedoch bis dahin offen, ob und in welchem Umfang der Spitzenausgleich eine weitere Verlängerung für das Jahr 2024 erfährt.

Ziel der Verlängerung: Energiepreissteigerungen dämpfen, der zunehmenden Inflation entgegenwirken und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährleisten.

Neue / alte Voraussetzung für die Anträge

Gemäß der aktuellen Gesetzesentwürfe sind als Nachweis für die Antragsstellung der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) als Gegenleistung für den Spitzenausgleich vorgesehen, nach unserer Lesart können auch weiterhin die bekannten Alternativen Systeme nachgewiesen werden.

Darüber hinaus sollen die antragstellenden Unternehmen mit dem Antrag die Bereitschaft erklären, alle im jeweiligen System als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG neu und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG neu). Dies soll auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, die einen Antrag auf die Entlastung stellen.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier. (Noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht)

Auszug aus dem Gesetzesentwurf

„Für das Antragsjahr 2023 soll die Gewährung des sogenannten Spitzenausgleichs einmalig nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Insofern wird durch die neue Nummer 3 normiert, dass für das Antragsjahr 2023 lediglich die Voraussetzung aus Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch die Begünstigten erfüllt werden muss.
Aus Gründen der Energieeinsparung verpflichten sich die antragstellenden Unternehmen alle im Sinne der DIN EN 17463 vom Energieauditor* als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.“

(*Die GUTcert sieht dies kritisch, da diese gegen die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstellen geht.)

Achtung! Bitte denken sie an die Ausschlussfrist am 31.12.2022 für die Entlastungsanträge der Strom- und Energiesteuer für das Antragsjahr 2021.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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