„Förderrichtlinie Klimaschutzverträge - FRL KSV“ veröffentlicht

Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz soll der Umstieg auf klimafreundliche Technologien unterstützt werden.

Das Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, ist im europäischen Klimaschutzgesetz fest verankert. Das Bundesklimaschutzgesetz setzt das Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Im Fokus stehen besonders der Stromsektor und die energieintensive Industrie.

Mit dem Entwurf zur „Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV)“ sollen Unternehmen in energieintensiven Branchen unterstützt werden, auf eine klimafreundliche Technologie umzusteigen und gleichzeitig mit den neuen Technologien marktfähig zu werden.

„Die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels, der durch die heute vorherrschenden Produktionsverfahren mitverursacht wird, werden weltweit noch nicht vollständig in den Produktionskosten eingepreist. Dadurch sind klimaschädliche Produktionsverfahren für Unternehmen oft noch günstiger als klimafreundliche. Klimafreundliche Produktion ist häufig sogar so kostenintensiv, dass Unternehmen auf diese nicht umstellen können, weil sie andernfalls einen zu großen Kostennachteil im Wettbewerb hätten. Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren sind dadurch zumindest hoch riskant und unterbleiben heute noch zu oft, gerade auch weil sie Anlagen mit einer technischen Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten betreffen.“ (Aus der Präambel des Entwurfs der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge).

Mit dem Konzept der CO2-Differenzverträge (engl. Carbon Contracts for Difference) sollen die Mehrkosten der Unternehmen, die durch den Umstieg auf klimafreundlichere Produktion entstehen, ausgeglichen werden. Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt werden. Auf eine effiziente Förderung und eine Vermeidung von Überkompensation achtet die Bundesregierung. Die Laufzeit soll 15 Jahre betragen.

Folgende Mindestanforderungen sollen dabei gelten:

  • Bezug von Produkten mit äquivalenter Funktionalität
  • Bezug von grünem oder blauem Wasserstoff
  • Strom aus erneuerbaren Energien (zu belegen durch Herkunftsnachweis § 3 Nummer 29 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen auch Biomasse und unvermeidbare Prozessemissionen mit Treibhausgasemissionsminderungen durch CCS und CCU

Haben Sie Fragen oder Hinweise zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an Frank Blume.

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