Geplante Verlängerung der EnSiKuMaV

Das Kabinett hat eine „Zweite Verordnung zur Änderung der Verlängerung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (kurz: EnSikuMaV) beschlossen

Aktuell befasst sich der Bundesrat mit einem entsprechenden Beschluss. Die Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG erfordert bei einer Geltung der Verordnung über sechs Monate hinaus die Zustimmung des Bundesrates. Ende Februar wird diese Frist erreicht. Mit dieser Verordnung wird somit die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 15. April 2023 verlängert.

Die EnSikuMaV gilt derzeit in der zweiten geänderten Fassung und sieht kurzfristige Vorgaben zur Einsparung von Gas und Strom vor.

Letzte Änderungen:

  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11 EnSikuMaV). Zuvor war der Betrieb bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Bei Beleuchtung von Gebäuden handelt es ich um öffentliche Nicht-Wohngebäude (vormals „Gebäude“; § 8 Abs. 1)
  • Beleuchtungsverbot von nun „öffentlichen Nicht-Wohngebäuden“ und Baudenkmälern wird für kurzzeitige Beleuchtung „anlässlich traditioneller und religiöser Feste“ aufgehoben
  • Während der Öffnungszeiten ist der Betrieb von (beleuchteten/lichtemittierenden) Werbeanlagen „die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“ vom Verbot ausgenommen. Gleiches gilt für den Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Neu hinzugekommen ist eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden erforderlich ist.

Eine ausführliche Klarstellung finden Sie hier. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. In Kraft tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt

Haben Sie Fragen zum Thema Energieeffizienz im Unternehmen? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch oder an Jochen Buser.

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