Strompreiskompensation durch Herkunftsnachweise mit optionaler Kopplung

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 gilt der Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien und zugehörigen Herkunftsnachweisen mit Kopplungsmerkmal als Gegenleistung für die Strompreiskompensation.

Die am 01.09.2022 veröffentlichte Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BAnz AT 01.09.2022 B1) sieht für das Abrechnungsjahr 2023 neben den bereits bekannten Gegenleistungen bestehend aus Energiemanagement und Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen auch den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien als zulässige ökologische Gegenleistung vor. Hierbei müssen nachweislich 30% des Strombedarfs im Unternehmen durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden, der zu mindesten 80% aus ungeförderten (EEG, KWKG) Anlagen in „Mittelwesteuropa“ stammt.

Der Nachweis für den Bezug solchen Stroms ist über zwei Varianten erbringbar:

  • Für Bezug von Strom aus einem öffentlichen Netz sind Herkunftsnachweise mit optionaler Kopplung zu entwerten, wenn der Strom in einer Anlage im Bundesgebiet erzeugt wurde.
  • Für den Fall einer Direktleitung muss der erzeugte Strom zeitgleich (in 15-Minuten-Intervallen) verbraucht werden.

Zum 01.01.2023 ist zudem ein neues Verfahren für Herkunftsnachweise mit Kopplungsmerkmal (optionale Kopplung) zulässig, wie wir bereits im November 2022 berichteten. Mit dem neuen Verfahren ändern sich auch die Begutachtungspflichten durch Umweltgutachter. Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind nun in der Pflicht.

Sind Sie EVU und Ihre PPA-Kunden fragen vermehrt nach der optionalen Kopplung? Gern helfen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch, den Weg durch die zahlreichen gesetzlichen Änderungen zu gehen.

Die GUTcert ist seit der Einführung des Herkunftsnachweisregisters im Jahr 2013 aktiv mit Begutachtungen und in der Gremienarbeit: Profitieren Sie von unserer langjährigen Expertise.

Wenden Sie sich diesbezüglich gern an Andre Klunker.

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