DEHST empfiehlt Antrag auf Fristverlängerung für Einsatznachweise

Die Frist (31.03.23) zur Kompensationsbeantragung für weitergereichte CO2-Kosten aus 2021 an EU-ETS Anlagen ist problematisch für das Prüfen der Emissionsberichte 2022. Daher empfiehlt die DEHst vorsorglich, eine Fristverlängerung für die Nachweiserbringung zu beantragen.

Vor kurzem hat die neue BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) die Frist für die Einreichung des Antrags auf Kompensation für doppelt bilanzierte CO2-Emissionen festgelegt. Für Brennstoffe, die mit CO2-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel im Jahr 2021 and EU-ETS Anlagen geliefert wurden, wurde der 31.03.23 als Frist für das Einreichen des Kompensationsantrags festgelegt.

Die BEDV sieht allerdings die Möglichkeit vor, dass Brennstoffe, die zwar im Jahr 2021 bezogen, aber nur eingelagert wurden, im darauffolgenden Jahr, also 2022, verwendet werden müssen. Dies muss mit dem entsprechenden Emissionsbericht nachgewiesen werden. Der Nachweis für die Verwendung von eingelagerten Brennstoffen im Jahr 2022 erfolgt daher mit dem Emissionsbericht 2022, der ebenfalls am 31.03.23 abgegeben werden muss. Die Emissionsberichte liegen der DEHSt somit noch nicht in abschließender, beschiedener Form vor.

Die DEHSt empfiehlt daher in einer Meldung, dass EU-ETS Anlagenbetreiber bis zum 31.03.23 einen Antrag auf Fristverlängerung zur Nachweiserbringung für 2021 stellen (zu einem späteren Zeitpunkt auch für 2022). So soll sichergestellt werden, dass den rechtlichen Vorgaben nachgekommen wird und die Anlagenbetreiber auch ihre Kompensation erhalten.

Das Verfahren und die Anforderungen an den Antrag für eine Fristverlängerung erläutert die DEHSt in ihrem Leitfaden.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Kompensationsantrag? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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