EnFG: Übergangsregelung der ökologischen Gegenleistungen für BesAR

Am 01.01.2023 trat das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im EEG. Da bereits die ersten Anfragen zu Änderungen und Antragsfristen bei uns eintreffen, informieren wir schon jetzt über die relevantesten Sachverhalte.

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die künftig auf die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage beschränkt ist, wurde überarbeitet. Die Begrenzung der Umlage aus erneuerbaren Energien (ehemals EEG-Umlage) wurde im EnFG nun an ökologische Gegenleistungen geknüpft. Hierfür gibt es Übergangsregelungen in den Jahren 2023-2025. Zwingende Voraussetzung für die Umlagenbegrenzung ist der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch der Betrieb eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems ist nach § 30 Voraussetzung für die Begrenzung. Daneben müssen aber noch die folgenden Gegenleistungen erbracht werden.

Übersicht über die ökologischen Gegenleistungen nach Energiefinanzierungsgesetz
* Hinweis: nach §67 EnFG gilt für die Antragsjahre 2023-2025 und BesAR nach 60% der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist und für die Investitionsverpflichtung gilt nicht das vorangegangene Kalenderjahr, sondern der Antragszeitraum 2023-2025

Laut § 40 EnFG sind die Anträge jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen und nach § 32 EnFG über eine Eigenerklärung mit einer Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle einzureichen. Ausgenommen von der externen Bestätigung ist ausschließlich der Stromverbrauch durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien.

Übergangslösung zur Besonderen Ausgleichsregelung für die Antragsjahre 2023 bis 2025

Für die Antragsjahre 2023 bis 2025 ist in § 67 EnFG eine Übergangsregelung für die Besondere Ausgleichregelungen enthalten. Danach muss die ökologische Gegenleistung über die Investition der 50% des gewährten Begrenzungsbetrags nicht bereits über das kalendarische Antragsvorjahr, sondern erst für die Antragsjahre 2023 bis 2025 umgesetzt werden.

Vorab (ex-ante):

Demzufolge ist hier eine Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) ausreichend, in der sich das Unternehmen verpflichtet, die Investition in dem erforderlichen Umfang (50% des beantragten Begrenzungsbetrags) für Energieeffizienzmaßnahmen aufzuwenden. Investitionen sind also erst ab 2023 und nicht für die vorangegangenen Jahre notwendig.

Danach (ex-post):

Im 4. Jahr nach der ersten Eigenerklärung (also ab 2026) ist zu berichten, dass die Umsetzung der vorgenommenen Investitionen und durchgeführten Maßnahmen gemäß § 67 Abs. 4 EnFG erfolgt ist und dies durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigen zu lassen.

Weitere Erleichterungen für die Übergangsphase

Darüber hinaus wurde für die Antragsjahre 2023 bis 2025 eine zusätzliche Erleichterung geschaffen, indem:

  1. wirtschaftliche Maßnahmen nach höchstens 60% der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen oder
  2. für Energiemanagementsysteme (inkl. EMAS), die vor dem 01.01.2023 eingeführt wurden, eine Amortisationsdauer von weniger als 60 %der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.

Demzufolge könnten Kunden in ihren bestehenden Energiemanagementsystemen vorrübergehend die Amortisationszeitmethode verwenden, um Energieeffizienzmaßnahmen wirtschaftliche zu bewerten und darüber zu entscheiden. Vor dem Hintergrund der verstärkten Forderung der DIN EN 17463 (VALERI) als Grundlage für die ökologischen Gegenleistungen in weiteren Rechtsvorschriften (EnSiMiMaV, BECV, Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation, etc.) empfehlen wir, schnellstmöglich auf die standardisierte Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) umzustellen.

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienzgesetz (EnFG) oder der DIN EN 17463 (VALERI)? Wenden Sie sich gerne an David Kroll oder Jochen Buser.

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