Biomasse im Emissionshandel

Am 27.04.2023 informierte die DEHSt über die Umsetzung der RED II im europäischen Emissionshandel. Am 28.04.2023 folgte der Bundesverband Bioenergie (BBE) mit einer eigenen Veranstaltung zur Umsetzung im nationalen Emissionshandel mit Fokus auf Altholz.

Seit 2021 ist die europäische Erneuerbare Energie Richtlinie (REDII) mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioST-NachV) in Deutschland umgesetzt. Ziel der Richtlinie und der Verordnung ist die Förderung und der Ausbau der erneuerbaren Energien. Hierzu sind auch Vorgaben zur Verwendung und Nachweisführung von nachhaltiger Biomasse festgelegt.

Dies muss auch im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) berücksichtigt werden. Die Bestimmungen für die Anerkennung von eingesetzter Biomasse sind im EU-ETS durch die EU-Monitoring-Verordnung, die RED II, die Emissionshandelsverordnung (EHV) und die BioSt-NachV festgeschrieben. Durch bestimmte Voraussetzungen aus diesen Richtlinien und Verordnungen kann die Abgabepflicht reduziert werden. Hierzu hat die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ihren Leitfaden mit den neuen Bestimmungen für das Berichtsjahr 2023 aktualisiert.

Die Nachweispflicht gilt für den Einsatz von Biomasse als Brennstoff. Sollte diese stofflich als Prozessmaterial genutzt werden, so besteht keine Nachweispflicht für die Nachhaltigkeit und die Emissionen können mit Null anerkannt werden.

Für den Einsatz von nachhaltiger Biomasse ist dem Überwachungsplan eine Verfahrensbeschreibung zur Nachweisführung beizufügen. Hierzu wird die DEHSt noch eine Vorlage erstellen.

Ein Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt, dass die Herstellungs- und Lieferkette die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems erfüllen. Diese sind beispielsweise das SURE-system, REDcert-EU und ISCC-EU.

Eine EU-ETS Anlage, die selbst Biomasse als Brennstoff produziert ist ebenfalls zertifizierungspflichtig. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind auf Basis einer gültigen Zertifizierung dem Emissionsbericht beizufügen. Für die Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ist die Datenbank Nabisy zu nutzen.

Die Bestimmungen gelten für feste und gasförmige Biomasse in EU-ETS Anlagen, die nach dem 01.01.2023 geliefert und eingesetzt oder dort hergestellt wurden.

Quelle: DEHST Leitfaden

Aufgrund der Menge an neuen Systemen und Umsetzung der Anforderungen wird mit einem Mangel an zugelassenen Auditoren und Zertifizierungsstellen gerechnet. Daher gilt für das Berichtsjahr 2023 eine Sonderregelung: Eine Nachweisführung ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich aufgrund des besagten Mangels eine Verifizierung nicht möglich war. Einzelheiten finden sich im Leitfaden der DEHSt.

Einsatz und Anrechnung von Altholz/feste Biomasse im nationalen Emissionshandel (nEHS)

Am 28.04.2022 veranstaltete der Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) mit der DEHSt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Informationsveranstaltung zur Verwendung und Anerkennung von Altholz als Biomasse im nEHS.

Grundsätzlich wird Altholz im nEHS nur erfasst, wenn dieses in einer Thermischen Abfallverwertungsanlage (TAB) genutzt wird.

Für die Bestimmungen des Biomasseanteils stehen dem Betreiber die Möglichkeit der Nutzung der Standardwerte oder eine individuelle, genehmigte Bestimmungsmethode zur Verfügung. Die Anerkennung des Biomasseanteils richtet sich nach §9 EBeV 2030, wonach der BEHG-verantwortliche einen Nachweis über die THG-Minderung erstellen und prüfen lassen muss. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für TABs mit erstmaligem Biomasseeinsatz nach dem 31.12.2020. Sollte bereits vorher feste Biomasse eingesetzt worden sein, so ist eine geprüfte Selbsterklärung ausreichend.

Quelle: DEHST Leitfaden

Die DEHSt gab bekannt, dass eine Einreichung des Überwachungsplans über die DEHSt-Plattform voraussichtlich Mitte 2023 möglich sein soll.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Biomasse im Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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