FAQ zum Emissionshandel
Allgemein
Fragen zu unserem Dienstleistungsbereich Treibhausgase / Emissionshandel beantwortet Ihnen gerne unser Fachleiter David Kroll.
Eine ausführliche Auslegung zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Emissionshandel finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
In unserem Downloadbereich bieten wir Ihnen unseren Newsletter und verschiedene Dokumente zu Treibhausgasen und dem Emissionshandel zum Download an.
[03.02.2026]
CBAM
Die Stelle, die für die Zollanmeldung der Ware zuständig ist, ist auch für den Kauf und die Abgabe der CBAM-Zertifikate zuständig. Dabei handelt es sich entweder um einen in der EU niedergelassenen Einführer oder, sofern dieser nicht in der EU ansässig ist, um einen von ihm benannten indirekten Zollvertreter. Diese werden in der Verordnung als „CBAM-Anmelder“ bezeichnet (siehe auch „CBAM-relevante Akteure“)
[03.02.2026]
Eine CBAM-Erklärung enthält Angaben zu den importierten Waren und den damit verbundenen „grauen Emissionen“ (siehe auch „Was sind graue Emissionen?“).
Die Waren sind nach Art, Menge und Ursprungsland aufzulisten.
Anzugeben sind insbesondere:
- die eingeführten Mengen je Ware,
- die Gesamtemissionen sowie die Emissionen pro Tonne je Warenart,
- ein gegebenenfalls im Ursprungsland bereits gezahlter CO₂-Preis.
[03.02.2026]
Der Begriff „graue Emissionen“ wird in verschiedenen Branchen unterschiedlich verwendet. Im CBAM-Kontext bezeichnet er ausschließlich die CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung eines importierten Produkts entstehen.
Dazu zählen:
- direkte Emissionen aus dem Produktionsprozess (z. B. durch Brennstoffe)
- indirekte Emissionen aus dem eingesetzten Strom
- bei bestimmten Produkten zusätzlich Emissionen aus Vormaterialien
Die Verordnung unterscheidet dabei zwei Arten von Waren:
Einfache Waren
Einfache Waren sind Produkte, deren Herstellung nur Vormaterialien und Brennstoffe erfordert, die selbst keine grauen Emissionen enthalten. Die Emissionen entstehen hier ausschließlich im eigentlichen Herstellungsprozess.
Beispiele sind sehr grundlegende Industrieprodukte ohne vorgelagerte Produktionsketten.
Komplexe Waren
Komplexe Waren sind alle anderen Waren. Bei ihrer Herstellung müssen zusätzlich die grauen Emissionen der eingesetzten Vormaterialien berücksichtigt werden – also Emissionen aus vorgelagerten Produktionsstufen. Das betrifft insbesondere Produkte mit mehrstufigen Liefer- und Produktionsketten.
Detaillierte Berechnungsformeln finden Sie im Implementing Act der EU.
Weitere Infos gibt es auf der EU-CBAM-Legislationsseite.
[03.02.2026]
Nach Möglichkeit sind zur Berechnung der Emissionsmengen die tatsächlichen Emissionswerte im Ursprungsland zu bestimmen. Dazu zählen Angaben zur Produktionsanlage, zu den Waren selbst (CBAM-Warengruppe, Zolltarifnummer etc.) und Angaben zu den grauen Emissionen.
Sind diese nicht verfügbar, können Standardwerte auf Basis von Literatur und Durchschnittswerten des jeweiligen Ausfuhrlandes verwendet werden. Diese Standardwerte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität des Ausfuhrlandes und enthalten einen proportionalen Zuschlag je Warenart.
Sollte auch dies nicht möglich sein, werden alternative Standardwerte herangezogen. Dabei handelt es sich um konservativ angesetzte Standardwerte aus dem Bereich der EU-ETS-Anlagen.
Konkretisierungen der Europäischen Kommission sind dem Implementing Act zu entnehmen.
Hinweis: Die Verwendung eigener, verifizierbarer Emissionsdaten ist in der Regel vorteilhaft, da Standardwerte konservativ angesetzt sind.
[03.02.2026]
Hat der Hersteller im Drittland bereits einen CO₂-Preis für die Emissionen gezahlt, wird dieser bei CBAM berücksichtigt. Der angerechnete Betrag kann jedoch nicht höher sein als der Preis eines CBAM-Zertifikats, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
[03.02.2026]
Mit Anteilen kostenloser ETS 1-Zertifikate bleibt der Preis von CBAM-Zertifikaten vergleichsweise niedrig. Diese kostenlosen Zertifikate werden nach und nach reduziert und sollen bis 2034 komplett abgeschafft werden. Somit erhöht sich der Preis der CBAM-Zertifikate schrittweise.
[03.02.2026]
Von CBAM ausgenommen sind die Länder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, weil sie bereits vollständig oder eng an den EU-Emissionshandel angebunden sind.
[03.02.2026]