Was ist der europäische CO₂-Grenzausgleichmechanismus (CBAM)?
Seit 2005 ist der europäische Emissionshandel wesentlicher Bestandteil der Klimastrategie der Europäischen Union. Die großen CO2-Emittenten in der EU müssen für jede emittierte Tonne CO2-Zertifikate (Berechtigungen) der EU erwerben – hierdurch soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Emissionen zu senken.
CBAM spielt eine wichtige Rolle bei den Bestrebungen zur Klimaneutralität in der EU. Bestimmte Güter, wie etwa Stahl und Aluminium, sind in der Produktion besonders emissionsintensiv. Ein CO2-Preis wäre für die Produzenten in der EU ein Wettbewerbsnachteil und es bestünde das Risiko, dass die Produktion in ein nicht-EU-Land ohne CO2-Abgaben verlegt wird. Um dies zu verhindern, wurden die betroffenen Anlagen bisher durch die Carbon Leakage Verordnung mit kostenlosen Zertifikaten ausgestattet.
Mit dem CO2-Grenzausgleichsystems ist nun vorgesehen, besonders energieintensive Warengruppen aus nicht-EU-Ländern, bei denen ein Abwanderungsrisiko besteht, ebenfalls mit einer CO2-Abgabe zu belegen. So soll der Wettbewerbsnachteil der europäischen Industrie ausgeglichen werden. Ausgeschlossen von CBAM sind Importeure, die unter 50 Tonnen CBAM-relevante Materialien pro Jahr importieren.
Vorteile der Zertifizierung
Rechtssicher
Eine CBAM-Verifizierung reduziert das Risiko von Fehlmeldungen, Nachforderungen und Sanktionen und schafft Sicherheit im Umgang mit Behörden.
Belastbare Daten
Geprüfte CBAM-Daten stellen sicher, dass Emissionen korrekt, konsistent und nachvollziehbar ermittelt werden und so eine solide Entscheidungsgrundlage bilden.
Solide Kostenplanung
Verifizierte Daten ermöglichen eine realistische Prognose künftiger CBAM-Kosten und unterstützen eine vorausschauende Budget- und Beschaffungsplanung.
Effiziente Prozesse
Eine frühzeitige Prüfung vermeidet spätere Korrekturschleifen, Rückfragen seitens Behörden und unnötigen administrativen Aufwand.
Plus für Berichterstattung
CBAM-verifizierte Emissionsdaten lassen sich auch für CSRD-, ESG- und Klimaberichte nutzen und stärken die unternehmensweite Nachhaltigkeitsstrategie.
Wer ist von CBAM betroffen?
CBAM gilt für bestimmte emissionsintensive Waren, die aus Drittländern in die EU importiert werden. Betroffen sind Unternehmen, wenn sie jährlich mehr als 50 t Waren einführen.
Zu den derzeit erfassten Warengruppen gehören:
Zement
Strom
Düngemittel
Eisen und Stahl
Aluminium
Wasserstoff
Erfasst sind sowohl Grundstoffe als auch bestimmte Zwischen- und Endprodukte.
Die konkreten Bestimmungen, wie etwa Abgrenzung nach Zolltarifnummern und Produktmerkmalen, ist in Anhang I der CBAM-Verordnung festgelegt.
Fakten und Hinweise
Einführer Als „Einführer“ gilt
die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder
die Person, auf deren Rechnung die Anmeldung erfolgt (wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird).
Behörde Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Verordnung wahrnimmt. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Über diese registriert sich der Anmelder im CBAM-Register und auch die Kommunikation zwischen Kommission und CBAM-Anmelder findet hier statt.
Zollbehörden Die Zollbehörden erlauben nur noch zugelassenen Anmeldern die Einfuhr betroffener Waren. Zudem übermitteln sie der Kommission die spezifischen Informationen zu den eingeführten Waren.
Kommission Die Europäische Kommission ist verantwortlich für das Erstellen des CBAM-Registers und einer Plattform für den Verkauf von CO2-Zertifikaten. Sie übernimmt zudem die Aufsichtsfunktion der CBAM-Erklärungen.
Prüfstellen Die CBAM-Erklärungen sind ab dem Berichtsjahr 2026 verifizierungspflichtig und werden dementsprechend ab 2027 verifiziert. Prüfstellen in der EU und im Ausland können durch eine nationale Akkreditierungsbehörde in der EU zugelassen werden.
Anlagenbetreiber Betreiber von Anlagen in Drittländern haben die Möglichkeit, sich in einem CBAM-Register der Kommission registrieren zu lassen. Dort sind die Emissionen der in der Anlage produzierten Waren zu melden, die nach den Vorgaben der Verordnung berechnet wurden. Diese Information ist dann für CBAM-Anmelder zur Erstellung ihrer CBAM-Erklärung einsehbar. Die Berechnung der Emissionen ist von einer akkreditierten Prüfstelle zu verifizieren.
Für die Einfuhr betroffener Waren müssen die Einführer als „CBAM-Anmelder“ in dem dafür eingerichteten CBAM-Register seit dem 01.01.2025 einen Antrag auf Zulassung einreichen. Seit 01.01.2026 sind nur noch zugelassene Anmelder zur Einfuhr betroffener Waren berechtigt.
CBAM-Anmelder sind ab dem Berichtsjahr 2026 verpflichtet, eine jährliche Erklärung über die Mengen und Emissionen der eingeführten Waren bis zum 31. September des darauffolgenden Jahres einzureichen. Auf Grundlage dieser Erklärung wird die Menge an abzugebenden Zertifikaten bestimmt.
Die CBAM-Erklärung ist ab dem Berichtsjahr 2026 verifizierungspflichtig. CBAM-Zertifikate sind ab dem Berichtsjahr 2027, jährlich bis zum 31.Mai, zu beschaffen und nachzuweisen (abzugeben).
Besonders hervorzuheben ist die Kompetenz und die, unter Wahrung der Neutralität eines Sachverständigen, vorbildliche Kundenorientierung. Der Wechsel zur GUTcert als neue Zertifizierungsgesellschaft ist eine echte Bereicherung und verbessert nochmals unser bereits hohes Niveau.
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