Der Europäische Brennstoffemissionshandel EU-ETS 2
Der EU-ETS 2 soll ab 2027 als eigenständiges Emissionshandelssystem neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ eingeführt werden. Ziel des Systems ist die Regulierung von Brennstoffemissionen, die in den Bereichen Gebäude, Straßenverkehr, Energiewirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe und dem Bausektor anfallen und nicht unter den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 fallen.
Ähnlich zum EU-ETS 1 müssen emissionshandelspflichtige Unternehmen im EU-ETS 2 jährliche Emissionen des Vorjahres erfassen und berichten. Die Emissionsberichte müssen durch eine von der nationalen Akkreditierungsstelle zugelassenen Organisation geprüft und verifiziert werden (in Deutschland die Deutsche Akkreditierungsstelle – DAkkS). Entsprechend den verifizierten Emissionen müssen Zertifikate (oder Emissionsberechtigungen) abgegeben werden. Die sogenannten CO2-Zertifikate können ersteigert, gehandelt und über das Unionsregister verwaltet werden.
Wen betrifft der EU-ETS 2?
Emissionshandelspflichtig sind die Inverkehrbringer der Brennstoffe und nicht die Nutzenden der fossilen Brennstoffe im Straßenverkehr, im Gebäudebereich und weiteren Sektoren, die nicht unter das EU-ETS 1 fallen. Das betrifft beispielsweise Großhändler, Importeure oder Einlagerer von Brennstoffen.
Für die Berichtsjahre 2024 bis 2026 laufen die Systeme des nationalen Emissionshandels (nEHS) und EU-ETS 2 parallel. Im nEHS besteht sowohl die Berichts- als auch die Abgabepflicht, während im EU-ETS 2 bislang nur die Berichtspflicht besteht.
Während im nEHS sämtliche energiesteuerliche Mengen erfasst werden und bestimmte steuerliche Abzüge sowie Weiterleitung an EU-ETS 1 Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden können, wird der Rahmen des EU-ETS 2 enger gefasst. Sämtliche Mengen, die nicht an die betroffenen Sektoren geliefert werden, oder schon vom EU-ETS 1 erfasst sind werden abgezogen.
Für die Berechnung sind somit mehr Faktoren einzubeziehen, wie in der folgenden Grafik dargestellt.
Verifizierung von Emissionsberichten
Unabhängige, fachgerechte, fristgerechte Verifizierung von Emissionen
Überprüfen der Übereinstimmung der Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik (Überwachungsplan) mit der Monitoring-Verordnung
Konkrete Empfehlungen und Hinweise zu Emissionsdatenmanagementsystem, Qualitätssicherung und -kontrolle
Weitere Leistungen
BEHG | BECV
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)