Kreislaufwirtschaft

Weitere Prüfungen der Kreis­laufwirt­schaft

Prüfungen zu GewAbfV | VerpackG | Zero Waste und dem Ende der Abfalleigenschaft
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Prüfung nach GewAbfV

Jedes Unternehmen, in dem gewerbliche Abfälle anfallen, kann durch einen unabhängigen Sachverständigen die Getrenntsammlungsquote nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) prüfen lassen und so feststellen, ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für wen ist die GewAbfV relevant?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt für alle, die gewerbliche Siedlungsabfälle oder bestimmte Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, besitzen oder behandeln.

Sie betrifft sowohl Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gewerbliche Siedlungs- oder bestimmte Bau- und Abbruchabfälle behandelt werden, als auch Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle – vom kleinen Sammler über den klassischen Schrottplatz bis hin zur großen Entsorgungsanlage.

Mindestens folgende Abfälle müssen dazu getrennt werden:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach KrWG
  • Abfälle, die auf Grund ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit, des Schadstoffgehalts oder Reaktionsverhaltens mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind

Die physische Trennung des gewerblichen Abfalls muss schriftlich dokumentiert werden, um die Getrenntsammelquote bestimmen zu können.  Um die Prüfung zu bestehen, muss ein Quote von mindestens 90% erreicht werden.

Ausnahmen zur Getrenntsammlungspflicht ergeben sich u.U. in Fällen, wo die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist, etwa aus Platzgründen oder wenn eine getrennte Sammlung auf Grund von kleinen Mengen einzelner Abfallfraktionen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Prüfung der Nachweise durch einen zugelassenen Sachverständigen ist immer bis zum 31. März des Folgejahres durchzuführen und der Nachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übergeben.

Fakten und Hinweise

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlage bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt und die geforderten Sortier- und Recyclingquoten erreicht. Auch sind Annahme und Ausgang ständig zu kontrollieren.

In einem Betriebstagebuch werden alle Aktionen dokumentiert. Als Bestätigung fordert die Verordnung, dass innerhalb der ersten zwei Monate jedes Jahres Fremdkontrollen durch eine unabhängige Stelle durchgeführt werden. Die Dokumentation und die Ergebnisse der Kontrolle müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Bei Entsorgungsfachbetrieben entfällt die Pflicht der Fremdkontrolle, da das Einhalten der Anforderungen der GewAbfV Teil der Zertifizierung nach EfbV ist.

Prüfung der Getrenntsammlungsquote

Nach Annahme unseres Angebots stimmen Sie mit dem für Sie zuständigen Sachverständigen einen Termin für die Vor-Ort-Prüfung ab. Danach ist auch eine Dokumentenprüfung möglich, bei der der Sachverständige nicht vor Ort sein muss.

In Kooperation mit öffentlich bestellten Sachverständigen kann die GUTcert die notwendigen Prüfungen für die entsprechenden Nachweise durchführen. Frist für den durch den Sachverständigen ausgestellten Nachweis ist jeweils der 31. März des Folgejahres.

Prüfung der Vorbehandlungsanlage

Die Zertifizierung zur Vorbehandlungsanlage wird häufig in Verbindung mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt und läuft demnach auch ähnlich ab. Nachdem die Erstzertifizierung durchgeführt wurde schließen wir einen Überwachungsvertrag.

Den Bericht und das Zertifikat, das für 18 Monate gültig ist, erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung durch einen unserer Sachverständigen. In den Folgejahren ist 12 Monate nach der ersten Prüfung jeweils eine erneute Überprüfung notwendig, um das Zertifikat zu verlängern.

Prüfung der technischen Ausstattung

  • Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, z.B. Vorzerkleinerer
  • Aggregate zum Separieren verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, z.B. Siebe und Sichter
  • Aggregate zum maschinell unterstützten manuellen Sortieren nach dem Stand der Technik, z.B. Sortierband mit Sortierkabine
  • Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95%, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind
  • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85%, von Holz oder von Papier, z.B. Nahinfrarotaggregate.

Die Sortierquote muss 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr betragen. Dabei werden lediglich die zur Verwertung ausgebrachten Masseströme für die Sortierquote berücksichtigt.  Die Sortierquote muss monatlich ermittelt und dokumentiert werden. Sollte sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 75 Masseprozent liegen, muss die zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden, mit Angabe des Grundes für die Unterschreitung und entsprechender Maßnahmen zur Verbesserung.

Die Recyclingquote muss seit dem 1. Januar 2019 mindestens 30 Masseprozent betragen und bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde übermittelt werden. Bei Unterschreitung muss zusätzlich der Grund angegeben werden.

Dokumentationspflichten

  • Für die Getrenntsammlung: Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente
  • Zuführung in die Vorbereitung zur Wiederwertung/Recycling: Erklärung des Abfallübernehmers (inkl. Name, Adresse und übernommene Masse) über geplanten Verbleib der Abfälle
  • Bei Abweichung von der Pflicht: Darlegung der technischen Unmöglichkeit/wirtschaftl. Unzumutbarkeit

Prüfung zum Ende der Abfalleigenschaft

Recyclingunternehmen, die den Output ihrer Anlage nicht als Abfall sondern als Rohstoff deklarieren möchten, können die Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft anwenden.

Schrott, Kupfer und Glas müssen kein Abfall sein

Um wiederverwertbare Stoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückzuholen hat die EU verschiedene Verordnungen erlassen, die bestimmen, ab wann Metallschrot, Kupfer und Glas nicht mehr als Abfall angesehen werden und somit als Sekundärstoff wiederverwendet werden dürfen. Die Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft von Schrott, Glas und Kupferschrott können auf Qualitätsmanagementsysteme von Recyclingunternehmen angewendet werden, die ihren Output als Rohstoff deklarieren möchten.

Fakten und Hinweise

Prüfung nach EU Nr. 333/2011 – Schrott

Die Verordnung verfügt, ab wann Eisen-, Stahl-, und Aluminiumschrott einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen nicht mehr als Abfall anzusehen ist und somit den Recyclingmärkten zugänglich gemacht werden kann.

Um den entsprechenden Status zu erhalten, müssen gemäß EU Nr. 333/2011 folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Konformitätserklärung gem. Artikel 5
  • Einführung eines Qualitätsmanagementsystems zur Einhaltung der Kriterien aus Artikel 3 und 4
  • Der Gesamtanteil von Fremdstoffen darf höchstens 5 Gewichtshundertteile bzw. die Metallausbeute muss mindestens 90% betragen

 

Prüfung nach EU Nr. 1179/2012 – Glas

Die EU-Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 legt Kriterien fest, ab wann für die Herstellung von Glasprodukten im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist und somit als Recyclingmaterial verwendet werden kann.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Konformitätserklärung gem. Artikel 4
  • Anwendung eine Managementsystems zur Einhaltung der Kriterien aus Artikel 3
  • Der Anteil der folgenden Nicht-Glas-Komponenten darf nicht überschritten werden:
    • Eisenmetalle ≤ 50 ppm
    • Nichteisenmetalle ≤ 60 ppm
    • Anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe:
      • < 100 ppm für Bruchglas > 1 mm
      • < 1.500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm
    • Organische Stoffe ≤ 2.000 ppm

 

Prüfung nach EU Nr. 715/2013 – Kupferschrott

Die Verordnung EU Nr. 715/2013 bestimmt, ab wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist und somit den Kupferschrottrecyclingmärkten zugänglich gemacht werden kann.

Um den entsprechenden Status zu erhalten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Konformitätserklärung gem. Artikel 4
  • Anwendung eine Managementsystems zur Einhaltung der Kriterien aus Artikel 3
  • Der Gesamtanteil von Verunreinigungen darf höchstens 2 Gewichtshundertteile betragen

Nach Annahme unseres Angebots stimmen Sie mit dem für Sie zuständigen Sachverständigen einen Termin für die Vor-Ort-Prüfung ab. Danach ist auch eine Dokumentenprüfung möglich, bei der der Sachverständige nicht vor Ort sein muss.

Nach der Erstzertifizierung wird die Prüfung des Managementsystems durch einen dieser zugelassenen Umweltgutachter alle drei Jahre wiederholt.

Prüfung nach VerpackG

Recyclingquoten zu erhöhen und so die Umweltbelastungen durch Verpackungen in Deutschland so gering wie möglich halten: Zeigen Sie Umweltbewusstsein mit rechtskonformer Verpackungslizenzierung und nachhaltiger Produktverantwortung.

Das Verpackungsgesetz – ein Weg zum aktiven Umweltschutz

Das VerpackG betrifft alle Hersteller, Importeure und Händler, die gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringen – auch Online-Versender. Alle betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und die Daten, die bisher nur an die Rücknahmesysteme gemeldet wurden, parallel auch der Zentralen Stelle zu melden.

Dabei unterscheidet man folgende Verpackungen:

  • Versandverpackungen
  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Vollständigkeitserklärung und Sachverständigennachweis sind nicht erforderlich wenn die Stoffe unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen liegen:

  • 80.000 kg Glas
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
  • 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Gerätekartons, sonst. Verbunde

Fakten und Hinweise

Sollten Sie sich für unser individuell auf Sie zugeschnittenes Angebot entscheiden, beauftragen wir den für sie zuständigen Sachverständigen, der mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmt. Dann erfolgt eine Prüfung der o.g. Punkte via Dokumentenprüfung und vor Ort. Am Ende erhalten Sie die entsprechenden Bestätigungen.

Prüfung nach DIN SPEC 91436 Zero Waste

Verantwortungsvoll produzieren, konsumieren und Ressourcen schonen – und mit einem Nachweis zu Zero Waste belastbar die eigenen Bemühungen kommunizieren.

Die Vision „Zero Waste“

In der DIN SPEC 91436 geht es um Zero Waste. Sie lenkt die Aufmerksamkeit nicht nur auf das korrekte Trennen von industriell entstehendem Abfall, sondern bewertet auch dessen Verbringung.

Ziel ist es, so wenig Rohstoffe wie möglich zu verlieren und möglichst alle Stoffe in einem Kreislauf zu behalten.

Die DIN SPEC 91436 ordnet dabei verschiedene Verwertungsmethoden in unterschiedliche Kategorien ein, um sie besser bewerten zu können.

Positive Verwertung:

  • Vermeiden
  • Wiederverwenden
  • Recycling
  • Kompostieren
  • Vergären

Neutrale Verwertung:

  • Thermische bzw. energetische Verwertung

Negative Verwertung:

  • Thermisches Beseitigen ohne Energierückgewinnung
  • Deponieren

Fakten und Hinweise

Zunächst sind in Ihrem Betrieb alle Abfallströme genau zu dokumentieren. Dabei sollten Sie darauf achten, dass diese Abfallströme hauptsächlich in „positive Verwertungen“ gehen. Falls dies nicht möglich ist, z.B. aufgrund von gefährlichen Stoffen, ist darauf zu achten, dass diese Abfälle bei der Vernichtung dazu verwendet werden, Energie und/oder Wärme zu erzeugen.

Die DIN SPEC 91436 bietet 3 Zertifikate mit unterschiedlichen prozentualen Anteilen in drei Verwertungskategorien an:

  Positive Verwertung Neutrale Verwertung Negative Verwertung
Reifegrad Bronze ≥ 85%     ≤ 15% ≤ 10%
Reifegrad Silber ≥ 90%    ≤ 10% = 0%
Reifegrad Gold ≥ 95% ≤ 5%   = 0%

 

Sollten Sie sich für unser individuell auf Sie zugeschnittenes Angebot entscheiden, lernen Sie den für Sie zuständigen Sachverständigen kennen und stimmen mit diesem einen Termin für die Vor-Ort-Prüfung ab.

Bei einer erfolgreichen Prüfung durch unseren Sachverständigen wird das Zertifikat nach dem entsprechenden Reifegrad (Bronze, Silber oder Gold) ausgestellt. Die Prüfung muss in regelmäßigen Abständen (mindestens jedoch jährlich) durch externe Audits durchgeführt werden.

Unser Auditleiter war gut informiert, die Durchführung kompetent und immer termintreu.

Achim Wetzel, IDR-Entsorgungsgesellschaft mbH

Zwischen der GUTcert und der APM besteht ein ausgesprochen vertrauensvolles und sehr gutes Geschäftsverhältnis. Als Auditor und Sachverständiger steht Herr Schruff auch außerhalb der Audits für Fragen zur Verfügung. Vielen Dank für die Unterstützung!

Tino Jaster, APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH

Nach dem Wechsel zur GUTcert könnten mit unserer Entscheidung nicht zufriedener sein: Alle Prozesse laufen schnell, kompetent und extrem freundlich ab. Und durch den Newsletter und die GUTcert Akademie bekommen wir alles an die Hand, was wir brauchen – für uns ein perfect match!

Anne Augustin, QM-Beauftragte PLABIS Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG

  • Behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach § 9 EfbV sowie § 5 AbfAEV und § 9 AbfBeauftrV mehr Infos
  • Behördlich anerkannter Fachkundelehrgang nach § 9 EfbV, §§ 4 und 5 AbfAEV sowie nach § 4 DepV mehr Infos
  • Fachkundelehrgang für Betriebsbeauftragte für Abfall: Zusatzlehrgang zum Fachkundelehrgang nach § 9 EfbV sowie §§ 4 und 5 AbfAEV mehr Infos
  • Fachkundelehrgang für Immissionsschutzbeauftragte nach BImSchG und 5. BImSchV mehr Infos
  • Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte: Behördlich anerkannter Lehrgang nach BImSchG und 5. BImSchV mehr Infos

Weitere Leistungen

EfbV – Entsorgungs­fach­betriebe

Die Zertifizierung für alle Betriebe, die mit Abfällen umgehen – vom kleinen Sammler bis hin zur großen Entsorgungs­anlage
zur Leistung

ElektroG

Regelung zur Rück­nahme­verpflichtung der Hersteller von Elektro- und Elektronik­geräten und deren umwelt­gerechte Entsorgung
zur Leistung

Umwelt

Umwelt­management­systeme helfen, mit Veränderungen umzugehen und sich schrittweise auf den Weg zu einer Nachhaltigen Entwicklung zu begeben
zur Leistung

ISO 50001

Mit der internationalen Norm für Energie­management­systeme Compliance sichern, Kundenan­forderungen erfüllen und Effizienz steigern
zur Leistung
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