Emissionshandel

Prüfung nach (BEHG)

Verifizierungs­leistungen im nationalen Brennstoff­emissionshandel
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Was beinhaltet der nationale Brennstoffemissionshandel?

Für Sektoren, die nicht unter den EU-Emissionshandel fallen (insbesondere Wärme und Verkehr), wird das verbleibende EU-Klimaziel auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten verteilt.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine Bepreisung des potentiellen CO2-Ausstoßes von Brennstoffen soll ein Anreiz geschaffen werden, klimafreundlicher zu werden und das Klimaziel der EU erreicht werden.

Inverkehrbringer von Brennstoffen sind verpflichtet, für die potentiellen Mengen an CO2-Emissionen von in Umlauf gebrachten Brennstoffen eine entsprechende Menge an Zertifikaten zu erwerben. Die zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA). Darüber hinaus ist jährlich ein Emissionsbericht anzulegen und bei der DEHSt einzureichen.

Die CO2-Zertifikate werden über die EEX verkauft und in ein nationales Emissionshandelsregister (nEHS-Register) eingetragen. Für die Jahre 2021 bis 2025 ist ein fester Preis vorgesehen.

Wer ist vom Brennstoffemissionshandel betroffen?

Im Gegensatz zum Europäischen Emissionshandel werden nicht die Anlagenbetreiber sondern Inverkehrbringer von Brennstoffen zur Teilnahme verpflichtet.  Inverkehrbringer ist dabei grundsätzlich der Steuerschuldner nach Energiesteuergesetz (EnergieStG).

Die Brennstoffe, die unter das BEHG fallen, sind im Anhang 1 des BEHGv aufgelistet. Dazu zählen insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Kohle. Vor allem Gaslieferanten und Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die die Energiesteuer zahlen, sind also betroffen.  Als Brennstoffe gelten jedoch ebenso Waren, die im Falle des §2 Abs. 2a BEGH in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.

Seit 2024 unterliegen Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 8.1.1 und 8.1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, also Abfallverbrennungsanlagen, ebenfalls dem nEHS. Im Gegensatz zu den energiesteuerpflichtigen Brennstoffen sind also die Anlagenbetreiber die Inverkehrbringer im nEHS, aufgrund der Genehmigung und nicht aufgrund der Brennstoffe.

In 8 Schritten zur Compliance

  • Erstellen eines Accounts im Formular Management System (FMS) der DEHSt
  • Erstellung eines Überwachungsplans (ÜP) im FMS, gültig ab 2024
  • Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigte Person (kbP) im nEHS-Register registrieren
  • Im nEHS-Register einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen
  • Unterlagen für die Registrierung von KI und kbP im nEHS-Register eintragen
  • Zulassung bei der EEX beantragen oder einen Intermediär beauftragen
  • Über das nEHS-Register einen Account für die DEHSt-Plattform erstellen
  • Beantragung einer digitalen Signaturkarte für den Versand der Emissionsberichte

Fakten und Hinweise

Seit 2023 unterliegen Emissionsberichte der Verifizierungspflicht. Liegt ein vereinfachter Überwachungsplan (ÜP) vor und werden keine Abzüge aufgrund von steuerlichen Entlastungen in Anspruch genommen, ist eine Verifizierung nicht notwendig.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Verifizierung nicht notwendig, wenn die Brennstoffemissionen rechnerisch unter Verwendung von Standardwerten ermittelt und die Brennstoffmengen bereits im Rahmen einer Prüfung des Herkunftsnachweisregisters verifiziert wurden.

Zur Verifizierung der Emissionsberichte ist eine Standortbegehung erforderlich, sofern kein vereinfachter ÜP verwendet wird.

  • Für das Berichtsjahr 2024 und die Folgejahre ist ein Überwachungsplan bei der DEHSt einzureichen und genehmigen zu lassen
  • Ab dem Berichtsjahr 2023 sind bis zum 31.07. des Folgejahres jährliche Emissionsberichte über die DEHSt-Plattform einzureichen
  • Abfallverbrennungsanlagen müssen ihre Emissionsberichte erst für das Jahr 2024 einreichen
  • Kauf der Emissionszertifikate an der EEX
  • Abgabe der Emissionszertifikate über das nEHS-Register

Ähnlich wie im europäischen Emissionshandel gilt die Erneuerbare Energien Richtlinie (REDII) auch für Biomasse im nationalen Emissionshandel.

Die Emissionen aus Biomasse können somit abgezogen werden, wenn ein Nachweis zu deren Nachhaltigkeit vorliegt. Der Nachweis erfolgt über das Nabisy-System der BLE. Die Nachhaltigkeitsnachweise müssen vom BEHG-Verantwortlichen auf das Konto der DEHSt übertragen werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Seiten zur Zertifizierung nachhaltiger Lieferketten.

Unternehmen können dank der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2021 Beihilfen bekommen, wenn sie in einem beihilfeberechtigten Sektor des EU-ETS tätig sind. Dazu müssen sie über ein zertifiziertes Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Achtung: ISO 14001 bisher nicht zulässig) verfügen und Nachweise über Investitionen in die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz erbringen. Die Investitionshöhe muss über 80 % der Beihilfe des Vorjahres betragen und kann auf vier Jahre verteilt angerechnet werden.

Zulässig ist für Kleinemittenten von weniger als 10 GWh fossiler Brennstoffe auch ein nicht-zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, das bei der Deutschen Energieagentur gelistet ist.

Beispielrechnung für die Beihilfe gemäß BEHG

Für eine durchschnittliche Anlage wird zunächst die Sektorzugehörigkeit und der NACE-Code ermittelt. Aus der Tabelle im Anhang der BECV lässt sich der Kompensationsgrad ablesen. Je nach eingesetztem Brennstoff ergibt sich der Emissionsfaktor als einer der Standardwerte der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 für die Jahre 2021 und 2022 (Anlage 1 Abschnitt 4).

Beihilfe = (Brennstoffmenge * Emissionsfaktor * Heizwert –150t CO2) * Kompensationsgrad * Preis

Es ist also lediglich die Brennstoffmenge zu ermitteln. Eine Anlage, die für die Bearbeitung von Aluminium (NACE Code: 24.42) beispielsweise 7.000 Nm3 Erdgas verbrennt, erhält voraussichtlich eine Beihilfe von 314.145 €. Die Erzeugung von Strom und Wärme für ein Fernwärmenetz erhält hingegen keine Beihilfe; die Kosten können an die Verbraucher weitergegeben werden.

Europäischer Emissionshandel I

Die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) und die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) regelt die Überschneidungen des nEHS mit dem bereits bestehenden EU-ETS-System. Basierend auf dem Grundsatz, dass jede Tonne CO2 nur einmal bepreist wird, gibt es zwei Optionen.

Option 1: Nach §17 der EBeV 2030 kann der BEHG-Verantwortliche die Brennstoffmengen abziehen, die er an eine Anlage liefert, die dem EU-ETS unterliegt. Voraussetzung dafür sind eine gleichlautende Erklärung beider Seiten, die „Verwendungsabsichtserklärung“, dass die Brennstoffmengen des BEHG-Verantwortlichen zum Einsatz in der EU-ETS Anlage bestimmt sind. Durch die Verwendungsbestätigung der EU-ETS Anlage, die sich aus dem EU-ETS-Emissionsbericht generiert, wird der Einsatz nachgewiesen.

Option 2: Sollte der o.g. Vorabzug nicht gegeben sein und der EU-ETS-Anlage die Brennstoffmenge mit dem CO2-Preis weitergeleitet werden, so können diese erstattet werden. Hierzu muss von der EU-ETS-Anlage ein Kompensationsantrag erstellt werden, basierend auf dem verifizierten Emissionsbericht. Dieser ist bis zum 31.07. eines Jahres einzureichen.

Europäischer Emissionshandel II

Im Rahmen des Pakets „Fit for 55“ wurde beschlossen, den Emissionshandel zu erweitern und ein System ähnlich dem deutschen nationalen Emissionshandel zu etablieren, um die Sektoren Gebäude und Verkehr abzudecken. Verantwortliche sind, ähnlich wie im BEHG, die steuerlich verantwortlichen Personen.

Seit 2024 gilt der EU-ETS 2. Für die Jahre 2024 bis 2026 bestand zunächst eine reine Berichtspflicht ohne Abgabeverpflichtung, Für 2024 gab es zudem keine Verifizierungspflicht. Seit dem Berichtsjahr 2025 besteht erstmalig die Verpflichtung zur Verifizierung.

Abgabetermin ist dabei immer der 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Somit besteht zunächst eine doppelte Berichtspflicht durch die parallellaufenden Systeme.

  • BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
  • Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
  • BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
  • Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
  • Beachten Sie auch die steuerlichen Regelungen aus dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Regelungen zur Biomasse aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

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