Überprüfung nach MinöStG; SR 641.61 Art.12 (Schweiz)

Was ist das Schweizer MinöStG; SR 641.61 Art.12?

Das Schweizer Mineralölsteuergesetz legt im Grundsatz fest, dass der Schweizer Bund u.a. auf Treibstoffe eine Mineralölsteuer erheben kann. Für biogene Treibstoffe kann auf Gesuch hin eine Steuererleichterung gewährt werden. Damit biogene Treibstoffe wie beispielweise Biogas, Bioethanol oder Biodiesel von der fiskalischen Förderung profitieren können, müssen diese ökologische und soziale Mindestanforderungen nach MinöStG SR 641.61 Art.12b in Verbindung mit MinöStV Artk. 19c und 19d erfüllen.

Für wen ist eine Überprüfung nach dem Schweizer MinöStG; SR 641.61 Art.12 relevant?

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann eine Überprüfung der Anforderungen entlang der Herstellungskette des Biokraftstoffs verlangen, um die Richtigkeit der Gesuche um Steuererleichterung zu bestätigen. Überprüft werden ausschließlich inländische Betriebe der Schweiz – Kontrollen im Ausland werden in Audits durch anerkannte unabhängige Dritte wie die GUTcert durchgeführt. Im Audit vor Ort erfolgt die Begutachtung gemäß den Vorgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung. Wenn Ihr Unternehmen ein solches Schreiben der EZV zur Überprüfung der ökologischen und sozialen Anforderungen erhalten haben sollte, erstellen wir Ihnen gern ein unverbindliches Angebot

Welche Voraussetzungen/Anforderungen gibt es bei der Überprüfung nach dem Schweizer MinöStG; SR 641.61 Art.12?

  • Biogene Treibstoffe müssen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch weniger Treibhausgasemissionen produzieren und belasten die Umwelt dadurch weniger als fossiles Benzin
  • Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit großer biologischer Vielfalt.
  • Der Anbau erfolgte auf rechtmäßig erworbenen Flächen.
  • Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.

Was kostet eine Überprüfung nach dem Schweizer MinöStG; SR 641.61 Art.12?

Den Aufwand für eine Überprüfung nach dem Schweizer MinöStG; SR 641.61 Art.12 kalkulieren wir individuell, abhängig von der Komplexität des Produkts, dem Datenbeschaffungsaufwand und dem Produktportfolio. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.