Spitzenausgleich wird auch für 2021 erteilt

Produzierende Unternehmen haben den Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität vollständig erreicht - Spitzenausgleich für 2021 gesichert

Am 2. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett auf Grundlage des Monitoringberichts des RWI – Leibniz -Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die eingesparte Energie den Zielwert für die Reduzierung von Energieintensität vollständig erreichen konnten. Somit kann der sogenannte Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuer auch im Jahr 2021 in voller Höhe erteilt werden.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen seit 2013 im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren aktiven Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz (bspw. durch ein Alternatives System, die ISO 50001 oder EMAS) von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Im für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahr 2019 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 9,3 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 21,6 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Damit kann der Spitzenausgleich auch 2021 in voller Höhe gewährt werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium; Nummer 22, 02.12.2020

Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich, Strom- und Energiesteuer? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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