Runder Tisch zum Flexibilitätszuschlag im EEG 2021

Die EEG-Clearingstelle stellt eine ausgearbeitete Neufassung des Flex-§ 50a Absatz 1 Satz 2 im EEG 2021 vor und gibt zusammen mit Verbänden Handlungsempfehlungen

Im am 01.01.2021 in Kraft getretenen EEG 2021 wurde neben weiteren gesetzlichen Neuerungen unter anderem der Flexzuschlag für Biomasse-Bestandsanlagen gestrichen, die bereits eine Förderung im Rahmen der Flexprämie erhalten haben. Der zugrundeliegende § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 wurde daraufhin stark kritisiert, was in der Einberufung eines „runden Tisches” resultierte, an dem die EEG Clearingstelle und weitere Verbände der Branche (Fachverband Biogas, KWK Flexperten, C.A.R.M.E.N, Hauptstadtbüro Bioenergie, u.a.) teilnahmen. Hier wurden Handlungsempfehlungen für die Anpassung des Gesetzes und für das geplante Gesetz zur Durchführung, ausgearbeitet.

Warum eine Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2?

Eine Neufassung des § 50a Absatz 1 Satz 2 im EEG 2021 wird gefordert, da aufgrund der bisher unklaren und bestandsanlagenfeindlichen Formulierungen Einbrüche in den Investitionen vorausgesagt werden, was als ein Rückschritt für die Energiewende gesehen wird. Die Neuformulierung zielt daher darauf ab, Hemmnisse zur weiteren Flexibilisierung von Biogasbestandsanalagen abzubauen.

Der „runde Tisch“ endete mit zwei zentralen Ergebnissen, an denen sich die Neuformulierung des Paragraphen orientiert und die wir Ihnen hier kurz vorstellen.

Ergebnis 1: eine Neuformulierung zur Bestimmung der bereits geförderten Leistung ist unbedingt notwendig

Die Berechnungsgrundlage und tatsächliche Dauer der Flexprämien-Zahlung muss konkretisiert und im Gesetz berücksichtigt werden. Es gilt, dass die Summe der beanspruchten und gezahlten Flexprämie in € ./. 1.300 €/kW den Leistungsanteil ergibt, der bereits voll mit der Flexprämie gefördert wurde und entsprechend zu kürzen ist.

Ergebnis 2: der Flexzuschlag für geförderte Anlagen darf nicht entfallen und muss höher sein als bisher

Da erst die Einführung des Flexzuschlags mit dem EEG 2017 eine Zunahme von Flexibilisierungen und den Zubau größerer BHKW eingeleitet hat, ist eine komplette Streichung für Bestandsanlagen fragwürdig. Das Ziel sollte im Gegenteil eher sein, Hemmnisse zur weiteren Flexibilisierung abzubauen und die Anlagenbetreiber bei den ohnehin durch das EEG 2021 verschärften Bedingungen zum Erhalt des Flexzuschlags und dem damit anfallenden zusätzlichen Investitionsbedarf zu unterstützen.

Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021

Der vom „runden Tisch“ formulierte Vorschlag einer Neufassung des Paragraphen nimmt die ausgearbeiteten zentralen Ergebnisse wie folgt mit auf:

„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsanteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1.300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.“

Es bleibt abzuwarten, ob diese der Bundesregierung vorgelegte Handlungsempfehlung zur Neufassung des Paragraphen akzeptiert wird und ob sie anschließend auch vom Bundestag beschlossen wird.

Wir, Ihr Biogasteam, beobachten jedenfalls gespannt die Entwicklungen und halten Sie weiterhin auf dem Laufenden! Für weitere Informationen rund um das EEG besuchen Sie uns gerne auf unserer Internetseite. Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich gerne an Thomas Gebhardt.

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