Spitzenausgleich – Referentenentwurf zur Verlängerung

Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht Referentenentwurf: das „Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG“.

Vor der Sommerpause kündigte das BMF noch eine zweijährige Verlängerung des aktuell bestehenden Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) an, wie die GUTcert bereits berichtete.

Um Unternehmen weiter zu entlasten haben sich die Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, den Spitzenausgleich fortzuführen, der ursprünglich nur auf 10 Jahre, d.h. bis Ende 2022 befristet war. Am 05.09.2022 wurde nun der Entwurf zum Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz (SpAVerlG) veröffentlicht, mit einer Verlängerung um nur ein Jahr.

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist dies eine der wichtigsten Entlastungen, da sie sich auf die Erstattung aller Energie- und Stromverbräuche eines Jahres auf rechnerischer Grundlage der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90% der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom bezieht.

Der Vorschlag ist ein Teil des dritten Maßnahmenpakets der Bundesregierung vom 03.09.2022.

Als Voraussetzung muss (weiterhin) ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS betrieben werden. Dies soll auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, die die Entlastung beantragen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG neu und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG neu). Von der Alternative für KMU, der Testierung der Alternativen Systeme gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), ist in dem Entwurf bis jetzt keine Rede.

Im Jahr 2023 ist wird diese Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wohl nicht mehr davon abhängen, ob der konkrete Zielwert der Bundesregierung für die Reduzierung der Energieintensität erreicht wird (sog. Glockenlösung; Grundlage hierfür war üblicher Weise der Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V.); (§ 55 Abs. 6 Satz 4 EnergieStG neu und § 10 Abs. 5 Satz 4 StromStG neu).

Da es sich hier nur um einen Referentenentwurf des BMF handelt, muss dieser im nächsten Schritt noch von Kabinett beschlossen werden. Über alle weiteren Neuerungen zu diesem Thema halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

 

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