DiGA: Änderung der Fristen für Zertifikate Datenschutz und Datensicherheit

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) werden endlich auch die nicht haltbaren Fristen des § 139e Abs. 10 und 11 SGB V angepasst.

Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ändert in seinem Artikel 3 das SGB V. Betroffen ist der § 139e in seinen Absätzen 10 und 11. Die Einhaltung der Vorgaben zur Datensicherheit (Abs.10) muss erst zum 01.01.2024 nachgewiesen werden und die Erfüllung der Vorgaben zum Datenschutz (Abs. 11) ist bis zum 01.08.2024 nachzuweisen. Letzteres ist allerdings noch immer ambitioniert, da der Nachweis auch den Artikel 42 DSGVO erfüllen muss.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gerne an Andreas Lemke.

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