BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geht industriefreundlich in den Bundestag

Die neue Verordnung ist noch nicht rechtskräftig: Wir fassen den Inhalt für Sie schon einmal zusammen – denn gegenüber dem Entwurf vom Februar gibt es einige Erleichterungen!

Um eine mögliche Verlagerung von Treibhausgasen in das europäische Ausland (Carbon Leakage) als Folge des Brennstoffemissionshandels (BEHG) zu vermeiden, beschließt die Bundesregierung entsprechende Beihilfen ab 2023. Vorbild ist der europäische Emissionshandel (EU ETS). Die Sektorenliste wird übernommen und kann sogar durch nachgelagerte Prüfverfahren erweitert werden. Die Kompensation soll unternehmensbezogen sein und dem Vorrang klimafreundlicher Investitionen nicht im Wege stehen.

Gegenleistungen für Beihilfen

Um dies zu erreichen, müssen berechtigte Unternehmen ab 01.01.2023 Gegenleistungen erbringen. Dazu zählen ein Energiemanagementsystem und der Nachweis von Investitionen in Dekarbonisierung oder Energieeffizienz. Die Investitionshöhe muss über 50% (80% ab 2025) der Beihilfe des Vorjahres betragen und kann auf vier Jahre verteilt angerechnet werden. Die Investition muss die Emissionen unter den Produkt-Benchmark-Wert bringen oder in das Energiemanagementsystem integriert sein. Dieses muss entweder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sein. Zulässig für Kleinemittenten von weniger als 10 GWh ist ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50.005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, das bei der Deutschen Energieagentur angemeldet ist.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen die Erklärungen des Unternehmens durch Umwelt- oder Energiemanagementprüfer zertifiziert werden.

Mindestschwellwert und Fristen

Damit nur solche Unternehmen innerhalb eines berechtigten Sektors Beihilfe erhalten, die eine sektorähnliche Emissionsintensität haben, wurden Mindestschwellwerte eingeführt. Es wurde angenommen, dass Unternehmen, die weniger als ein Zehntel der sektorspezifischen Emissionsintensität bei ihren Produkten vorweisen, wesentlich weniger durch CO2-Bepreisung betroffen sind. Deshalb sind diese ab 2023 auch nicht beihilfeberechtigt.

Die zeitliche Frist zur Antragstellung der Beihilfe bei der DEHSt ist der 30. Juni des Folgejahres des Abrechnungsjahres. Die Tatsachenbezogenheit der Anträge wird durch Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Auch hier gibt es Ausnahmen für Anlagen mit weniger als 10 GWh Energieumsatz.
Eine nachträgliche Anerkennung kann für Sektoren erfolgen, die einen CL-Indikator von über 0,15 haben oder deren Emissionsintensität über 1,5 kg CO2/€ liegt. Maßgeblich für die Entscheidung durch das Bundesministerium für Umwelt sind Einsparpotentiale der Emissionen. Die Frist zur Antragstellung der nachträglichen Anerkennung von beihilfeberechtigten Sektoren beträgt 9 Monate ab Inkrafttreten der CL-Verordnung.

Begriffsklärung

  • Unternehmensbezogene Mindestschwelle: Stellt sicher, dass sehr effiziente Betriebe innerhalb CO2-intensiver Sektoren keine Beihilfe bekommen.
  • Emissionsintensität: Verhältnis aus Brennstoffemissionsmenge zu Bruttowertschöpfung in kg CO2/€
  • Brennstoffemissionsmenge: Brennstoffmenge mal Emissionsfaktor (Standardwert der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022)
  • Beihilfe = Emissionsmenge * Kompensationsgrad * Preis der Emissionszertifikate (gemittelt über Versteigerungsphase)
  • Emissionsmenge = beihilfefähige Brennstoffmenge * Benchmark * unterer Heizwert – Selbstbehalt von 150t CO2
  • Kompensationsgrad: Anteil, für den Beihilfe geleistet wird. siehe Tabelle. 70% bei Emissionsintensität 0,3 bis 0,6 kg/€, Stufen von 5% je 0,3 kg/€, maximal 95% ab 1,8 kg/€.
  • Beihilfefähige Brennstoffmenge: §9 Absatz 3. Brennstoffe, für die BEHG-Abgaben bezahlt werden, ausgenommen Verstromung
    Mindestschwellwert: liegt bei 10% der Emissionsintensität des Sektors bei einem Kompensationsgrad zwischen 65% und 90%, aber maximal bei 0,18 kg/€
  • CL- Indikator = Handelsintensität * Emissionsintensität
  • Handelsintensität = Anteil Ein- und Ausfuhr nicht-EU-Staaten + Anteil Ein- und Ausfuhr EU-Staaten * 0,75 (bis 2025, danach 0,25)

Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Felix Behrens oder David Kroll. Hier der Entwurf zur neuen Verordnung.

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