Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG – 90%-Regelung bestätigt
Das BAFA bestätigt, dass die altbekannte 90%-Regelung des EDL-G auch in Bezug auf § 8 des EnEfG angewendet werden kann.
In letzter Zeit erreichten uns viele Anfragen zur Anwendung der 90%-Regelung unserer Zertifizierungskunden und auch von Beratungsunternehmen. Auf Nachfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben wir nun eine gute Nachricht.
Mitteilung des BAFA, die per E-mail an Unternehmen gesendet wurde:
„In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben wir die Genehmigung zur Anwendung der 90%-Regelung für die Einführung Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystemen (EMAS) nach § 8 EnEfG erhalten.
Dies bedeutet, dass die nach § 8 EnEfG einzurichtenden Managementsysteme analog zu den Energieaudits nach § 8 EDL-G mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken müssen.
Demnach müssen 100% des Gesamtendenergieverbrauchs eines einzelnen, verpflichteten Unternehmens in Deutschland ermittelt werden. Sollte dieser in Summe über alle relevanten unselbstständigen Standorte des Unternehmens über 7,5 GWh/a liegen, so müssen 90% dessen von einem Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) abgedeckt sein, also alle zum Unternehmen gehörenden, unselbstständigen Standorte.
Es ist zulässig, dass in einem Unternehmen mit mehreren Standorten unterschiedliche Systeme, d. h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS betrieben werden.“
Den Umfang, welcher 90% des Gesamtendenergieverbrauchs abdeckt, kann das Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Zertifizierter/ Energieauditor selber festlegen. Dazu gibt es vom BAFA keine spezifischen Vorgaben.
Wichtig ist, dass die 90%-Abdeckung nachvollziehbar dargestellt werden kann, z.B. mit einer Auflistung aller relevanten Standorte mit Zuordnung der jeweiligen Energieverbräuche und der Angabe der Einbeziehung.
Die Anwendung der 90%-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen (kleinste selbstständige rechtliche Einheit) beschränkt, also unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zulässig.
Nach Rücksprache mit dem BAFA wird die offizielle Veröffentlichung dieser Information zur 90%-Regelung im Rahmen der Aktualisierung der BAFA-Merkblätter zum Energieaudit und zum EnEfG erfolgen – diese ist noch für Januar 2025 geplant.
Die GUTcert befürwortet die Anwendung dieser Regelung, da wir in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht haben und Erleichterungen für unsere Kunden feststellen konnten.
Bis zur offiziellen Veröffentlichung handhaben wir diese Regelung jedoch ohne Garantie. Sollten Sie akut betroffen sein, halten Sie ggf. ebenfalls Rücksprache mit dem BAFA.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema 90%-Regelung im Rahmen der Zertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser.