Erweiterung und Änderungen im europäischen Emissionshandel 2024

Der Europäische Emissionshandel bleibt dynamisch: Mit dem Fit-for-55-Paket kommen weitere Änderungen im Emissionshandel und mit dem EU-ETS 2 ein neues System auf uns zu.

In unserem letzten Newsletter berichteten wir über die Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1). Daneben gab es aber beim DEHSt Erfahrungsaustausch weitere wichtige Informationen, die wir Ihnen hier liefern.

Zunächst wird der Europäische Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) eingeführt. Dieser soll die CO2 Emissionen für die Sektoren Gebäude und Verkehr abdecken. Deutschland hat mit dem nationalen Emissionshandel (nEHS), der durch das Brennstoffemissioshandelsgesetz (BEHG) geregelt ist, bereits Vorarbeit geleistet.
Im EU-ETS 1 wird vor allem die Methodik der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach der Änderung der EU-Richtlinie angepasst. Daneben werden die Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit aufgenommen und die Prüfung der Klimaneutralitätspläne verpflichtend.

Änderungen und Ablauf EU-ETS 1

Die erste Änderungsverordnung der AVR vom 13.05.24 ist für die aktuelle Berichtsperiode gültig. Die weiteren geplanten Änderungen werden erst im kommenden Jahr in Kraft treten und somit auch erst mit dem Berichtsjahr 2025 geprüft.

Das bedeutet, die Zuteilungsdatenberichte (ZDB) werden zukünftig nach den neuen Methoden erstellt, für das Berichtjahr 2024 muss jedoch nur ein Zuteilungsdatenbericht nach der alten Methodik verifiziert werden. 2026 sollen dann die ZDB nach der neuen Methode für die Berichtsjahre 2024 und 2025 geprüft werden. Die Frist für die ZDB wir wieder der 31. März sein, gleichzeitig mit den Emissionsberichten.

Die mit den Zuteilungsanträgen eingereichten Klimaneutralitätspläne (KNP) werden 2026 ebenfalls von den EU-ETS-akkreditierten Stellen für das Jahr 2025 geprüft. Hier wird die Umsetzung und das Erreichen von Meilensteinen bewertet. Die weiteren Prüfungen folgen dann in einem Abstand von fünf Jahren.

EU-ETS 2

Der EU-ETS 2 besteht, analog zum nationalen Emissionshandel, aus einem Upstream-Verfahren, bei dem die Inverkehrbringer von Brennstoffen CO2-Zertifikate für die potentielle Emissionsmenge erwerben müssen. 2024 wird das erste Berichtsjahr sein – eine Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts besteht erst für das Berichtsjahr 2025. Das bisher vorgesehene Abgabedatum ist der 30. April. Somit entsteht auch hier eine doppelte Berichtspflicht für die Inverkehrbringer bis 2026.

Um die verschiedenen Berichtspflichten zu vereinfachen, plant die DEHSt ein „3 in 1 FMS“ einzuführen. In diesem soll der nationale Emissionshandel als einfachstes System Grundlage sein. Die erstellten Überwachungspläne und Emissionsberichte im nEHS sollen als Grundlage in die anderen Systeme übertragbar sein und dann um die speziellen Anforderungen ergänzt werden.

Nationaler Emissionshandel

2024 ist das erste Berichtsjahr, in dem Abfallverbrennungsanlagen einen verifizierten Emissionsbericht im nationalen Emissionshandel abgeben müssen. Hier bleibt regulär die Abgabefrist des 31.07.25 bestehen.

Die DEHSt hat vor kurzem den Leitfaden zum nEHS überarbeitet und vor allem um Punkte zur Nachweiseführung für erneuerbare Brennstoffe biogenen und nicht-biogenen Ursprungs ergänzt. Daneben enthält die neue Fassung auch die von der DEHSt bisher veröffentlichten Festwerte sowie erste Erläuterungen zur 3-in-1-FMS-Anwendung.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gerne an Andreas Mucha.

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