EU-ETS: Neue EU-Verordnung zu Klimaneutralitätsplänen
Mit einem neuen Entwurf der EU-KOM werden die Anforderungen an Klimaneutralitätspläne im EU-ETS konkretisiert.
Die EU-KOM hat einen neuen Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 veröffentlicht. Seit dem letzten Jahr sind EU-ETS-Anlagen verpflichtet, ihre Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, ansonsten kann ihre kostenfreie Zuteilung gekürzt werden. Außerdem müssen Anlagen, die zu den 20% mit den höchsten Emissionen in ihrem jeweiligen Benchmark zählen, einen Klimaneutralitätsplan erstellen – ansonsten kann ihre Zuteilung auch hier um 20% gekürzt werden. Unternehmen, die einen Klimaneutralitätsplan erstellen müssen, wurden von der DEHSt informiert.
Der neue Entwurf der Durchführungsverordnung ermöglicht Anlagenbetreibern, diese Kürzung rückgängig zu machen. Dazu müssen sie alle Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt haben oder durch andere Maßnahmen mit ähnlichen CO2-Einsparungen ersetzen (Artikel 3a). Um die gekürzte Zuteilung wiederzuerhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (im deutschen Fall die DEHSt). Wir gehen davon aus, dass die DEHSt die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellt, sobald die Änderung beschlossen wird.
Weiterhin wurde die Verordnung durch Annex I und II erweitert. Annex I beschäftigt sich mit der Berechnung von Aktivitätsraten, während Annex II den Inhalt von Klimaneutralitätsplänen beschreibt. Dazu gehören Meilensteine für jede fünf-Jahresperiode und die dazugehörigen Emissionsreduktionsziele.
Den Entwurf zu der Verordnung finden Sie hier.
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