Achtung EEG-Anlagenbetreiber: Fallen Sie unter die TAM-Meldepflicht?
Anlagenbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich im TAM-Portal zu registrieren und Angaben zu ihrer bezogenen EEG-Förderung zu machen – jetzt prüfen und bis spätestens zum 31. Juli 2025 Daten hochladen.
Ob eine solche Pflicht besteht, hängt vom Inbetriebnahmejahr und von der Netto-Fördersumme ab, die für das Jahr 2024 bezogen wurde.
Hintergrund ist, dass die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen die Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen (Transparency Award Module = „TAM-Meldungen“) durchführen müssen.
Neben Förderungen, basierend auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), betrifft dies auch das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG).
Wer ist TAM-meldepflichtig?
Um als EEG-Anlagenbetreiber unter die TAM-Meldepflicht zu fallen, müssen die folgenden beiden Bedingungen gegeben sein:
1. Die Anlage ist am oder nach dem 01. August 2014 in Betrieb gegangen
Anlagen, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb gegangen sind, sind nicht meldepflichtig. Sollte nach dem 01.08.2014 ein weiteres BHKW zu einer Anlage hinzugebaut worden sein, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen ist, dann wird sie auch nachträglich nicht meldepflichtig. Zugebaute BHKW sind, gemäß dem weiten Anlagenbegriff des BGH, Teil der Ursprungsanlage.
Achtung bei Anlagen in der Anschlussförderung!
Wenn Anlagen, die ursprünglich vor dem 01. August 2014 in Betrieb gegangen sind, in die Anschlussförderung wechseln, erhalten Sie Zahlungen, basierend auf dem EEG 2017, EEG 2021 oder EEG 2023. Diese Anlagen gelten durch den Wechsel als Neuanlagen und könnten, je nach Fördersumme, eventuell TAM-meldepflichtig sein.
2. Die Fördersumme für die Anlage hat im Kalenderjahr 2024 mindestens 100.000 Euro / mindestens 500.000 Euro betragen
Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb gegangen sind, gelten dann als meldepflichtig, wenn Sie eine Förderung über 500.000 Euro erhalten haben. Anlagen, die erst ab dem 01. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind, müssen bei einer Förderungssumme über 100.000 Euro im TAM-Meldeportal geführt werden.
Unter die Fördersumme fallen alle Zahlungen, die vom jeweils zuständigen Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet wurden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie usw.). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erlöse aus der Direktvermarktung bzw. Entschädigungszahlungen aus dem Redispatch 2.0. Die Zahlungen sind netto, ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für das Ermitteln, ob der Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro bzw. 500.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Die beiden genannten Bedingung treffen auf Ihre Anlage(n) zu? Dann registrieren Sie sich direkt im TAM-Meldeportal, um Ihre Daten rechtzeitig hochzuladen.
Fragen zu EEG-relevanten Themen richten Sie gerne an Franziska Schrader und an Saskia Wollbrandt vom Team Erneuerbare Energien.