Kompensationsanträge 2024: Fristen und Hinweise zur Antragsstellung

Bis zum 31. Juli 2025 können Anträge auf ETS-Kompensation eingereicht werden – wichtige Infos zur Antragsstellung und für rückwirkend emissionshandelspflichtige Anlagen.

Mit der Bereitstellung der Antragsformulare für die Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen im Europäischen Emissionshandel hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wichtige Informationen zur Antragsstellung veröffentlicht. Bis zum 31. Juli 2025 müssen die Anträge auf Kompensation eingereicht werden. Auch für Anlagen, die durch die TEHG-Novelle rückwirkend zum 01. Januar 2024 emissionshandelspflichtig wurden, gibt es wichtige Hinweise bezüglich möglicher Verzögerungen in der Antragsstellung.

Kompensationsantragsstellung: Anforderungen und Hinweise

Für das Abrechnungsjahr 2024 wurde die Anwendung „ETS-Kompensation 2024“ im „Formular-Management-System“ (FMS) bereitgestellt, über die Anträge auf ETS-Kompensation gestellt werden können. Die Zugangsdaten entsprechen denen, die für den EU-ETS-Emissionsberichts genutzt wurden. Basis der Anträge ist der verifizierte EU-ETS-1-Emissionsbericht 2024. Der Antrag muss eine ZIP-Datei enthalten und jeder zu kompensierende Stoffstrom muss im Formular „Kompensation nach §11 Abs. 2 BEHG“ angelegt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Juli 2025. Bis dahin muss der Antrag per elektronisch signierter VPS-Nachricht (Nachrichtentyp: „EU ETS – Kompensationsantrag) bei der DEHSt eingegangen sein.

Anträge ab einer Höhe von 1.000 t CO2 müssen von einer unabhängigen Prüfstelle verifiziert werden. Zur korrekten Bilanzierung der Lagermengen ist das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ im EU-ETS-1-Emissionsbericht zu beachten. Lagerendbestände des Vorjahres sind als Anfangsbestände des aktuellen Jahres zu übernehmen. Eine genaue Bilanzierung ist notwendig, um den Nachweis über bereits kompensierte Mengen zu erbringen. Weitere Details finden Sie im aktualisierten „Leitfaden BEHG: Zusammenwirken EU-ETS 1 und nEHS 2023 bis 2030“.

Hinweise für rückwirkend emissionshandelspflichtige EU-ETS-1-Anlagen

Anlagen, die nach der TEHG-Novelle rückwirkend zum 01. Januar 2024 emissionshandelspflichtig wurden, können ebenfalls bis zum 31. Juli 2025 einen Antrag auf nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BEDV stellen. Basis für den Antrag ist der verifizierte Emissionsbericht des betreffenden Jahres.

Falls die Frist aufgrund der erst kurzfristig beschlossenen TEHG-Novelle nicht eingehalten werden kann, prüft die DEHSt im Einzelfall den Antrag auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Voraussetzung hierfür ist, dass der verifizierte Emissionsbericht nicht rechtzeitig eingereicht werden konnte, um den Kompensationsantrag fristgerecht zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag unverzüglich nachgereicht werden, sobald der Emissionsbericht vorliegt. Jedoch muss bereits bis zum 31. Juli 2025 eine formlose Ankündigung zur Verzögerung des Antrags bei der DEHSt eingehen.

Weitere Details zur Antragstellung finden Sie im „Leitfaden BEHG: Zusammenwirken EU-ETS 1 und nEHS 2023 bis 2030“.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Kompensation, EU-ETS 1 und nEHS? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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