Greenwashing-Verbot in Deutschland ab September 2026

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das Gesetz zur nationalen Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) beschlossen (2024).

Ziel ist, Verbraucherinnen und Verbraucher zu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen – und irreführende Umwelt- und Sozialangaben, sog. „Greenwashing“ wirksam zu verhindern.

Die Folge für betroffene Umternehmen sind verschärfte Regeln gegen Greenwashing, neue Informationspflichten und erheblicher Anpassungsedarf – bei knappen Fristen: Ab 27. September 2026 müssen deutlich strengere Anforderungen an die Begriffe „Umwelt-, Klimafreundlich etc.“ erfüllt werden.

Durch Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen die Vorgaben der EmpCo in nationales Recht umgesetzt werden. Gegenüber dem Referentenentwurf (Juli 2025) enthält das beschlossene Gesetz kleinere Änderungen. Beispielsweise verwendet es den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ anstelle der „kommerziellen Kommunikation“ im Kontext von Umweltaussagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es dürfen keine Nachhaltigkeitssiegel mehr verwendet werden, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Damit soll dem Dschungel privater Nachhaltigkeitssiegel Einhalt geboten werden.
  • Die Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen wie „grün“, „umweltschonend“ oder „klimafreundlich“, wird verboten, wenn das werbende Unternehmen die sog. anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
    • Die anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insb. durch das EU-Umweltzeichen, nationale oder regionale EN ISO 14024 Typ I Umweltkennzeichenregelungen, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder durch Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht nachgewiesen werden.
    • Als anerkannte Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht gilt bspw. die Energieklasse A nach der Verordnung (EU) 2017/1369. Wichtig: Die anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die konkrete Werbeaussage beziehen.
  • Auch die Werbung mit Aussagen zu Treibhausgasemissionen (z. B. „CO2-neutral“), die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, wird verboten. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „Net Zero“ sind dann unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Der bloße Erwerb von Zertifikaten reicht nicht mehr aus. Zulässig bleiben nur klar belegbare Aussagen zu tatsächlich erreichten Emissionsreduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette. Für viele Unternehmen bedeutet dies das faktische Aus der bisherigen „klimaneutral“-Werbung und erheblichen Anpassungsbedarf in der Kommunikation.

Was ist mit der Werbung von ISO 14001 und EMAS?

Künftig müssen Anwender in ihren Aussagen genau darauf achten, worauf sich ein Siegel oder ein Logo bezieht. Ein Logo für ISO 14001 oder EMAS bestätigt ausschließlich die Zertifizierung des Unternehmens und trifft keine Aussage über die Umweltfreundlichkeit seiner Produkte oder Dienstleistungen.

Ein aktueller Fall:

Auf der Verpackung eines Baumarktprodukts befindet sich das Logo einer renommierten Prüfgesellschaft. Tatsächlich bezieht sich dieses jedoch lediglich auf die Bestätigung der Wirksamkeit des unternehmensinternen Managementsystems nach ISO 14001. Da dies nicht klar spezifiziert wird, entsteht eine irreführende Aussage über die Eigenschaften des Produkts oder der Verpackung.

Bis September 2026 stellt dies „lediglich“ einen Verstoß gegen die korrekte Anwendung von Prüfzeichen dar, deren ordnungsgemäße Verwendung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle überwacht wird. Ab dem 27.09.2026 jedoch wird eine solche Aussage zusätzlich als nicht gesetzeskonform eingestuft.

Der Unterschied ist eindeutig und wesentlich.

 

Weiterführende Informationen:

 

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