DEHSt aktualisiert Leitfaden zum EU-ETS 2
Im überarbeiteten DEHSt-Leitfaden zum EU-ETS 2 gibt es neue Kapitel und Vorgaben zu Emissionsgenehmigung, Berichtspflichten und Verifizierung ab 2025.
Der EU-ETS 2 reguliert Brennstoffemissionen, die in den Bereichen Gebäude, Straßenverkehr, Energiewirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe und dem Bausektor anfallen und nicht unter den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 fallen. Ähnlich dem EU-ETS 1 müssen emissionshandelspflichtige Unternehmen im EU-ETS 2 jährliche Emissionen des Vorjahres erfassen und berichten. Die Emissionsberichte müssen durch eine akkreditierte Prüfstelle wie die GUTcert geprüft und verifiziert werden.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat ihren Leitfaden zum Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) nun umfassend aktualisiert. Neben der Überarbeitung von Kapitel 7 wurden die Kapitel 8, 9 und 10 neu aufgenommen sowie die Anhänge 2, 3 und 4 ergänzt. Die Änderungen betreffen insbesondere formale Verfahrensabläufe, Dokumentationsanforderungen sowie die Schwerpunkte der Verifizierung.
Emissionsgenehmigung und Berichtspflichten
Die Berichtspflichten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bestehen fort, solange eine Emissionsgenehmigung vorliegt – selbst dann, wenn in einem Berichtsjahr keine Brennstoffe in Verkehr gebracht wurden.
Wird die Tätigkeit im Brennstoffemissionshandel eingestellt, ist aktiv ein Antrag auf Aufhebung der Emissionsgenehmigung über das von der DEHSt vorgesehene Formular zu stellen.
Verfahrensablauf zum Erstellen und Einreichen der Emissionsberichte
Ab dem Berichtsjahr 2025 erfolgt die Erstellung des Emissionsberichts über die neue FMS-Anwendung „Emissionsberichte – nEHS und EU-ETS 2“ („2-in-1-Emissionsbericht“). Vorgesehen sind zwei eigenständige Teilanwendungen für nEHS und ETS 2, wobei der nEHS-Teil technisch führend ist. Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt weiterhin über die DEHSt-Plattform in einem separaten Anliegen.
Steuerrechtliche Korrekturen und Sonderfälle
Steuerrechtliche Korrekturen sollen möglichst vor Fristablauf im Emissionsbericht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen können eine erneute Einreichung erforderlich machen oder andernfalls zu Schätzungen der Brennstoffemissionen durch die DEHSt führen.
Der Leitfaden enthält außerdem konkrete Vorgaben zu Sonderfällen, etwa für Inhaber von Steuerlagern (Kapitel 10) oder für Inverkehrbringer von Brennstoffen nach § 23 Absatz 1 oder 1a EnergieStG und für die Verwendung energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnergieStG (Kapitel 2).
Prüfschwerpunkte der Verifizierung
Darüber hinaus konkretisiert die DEHSt die Prüfschwerpunkte der Verifizierung. Dazu zählen insbesondere die Aggregation und Übertragung von Energiesteuerdaten, Datenflussaktivitäten, Abzugsmengen einschließlich Nachweisen sowie die Plausibilisierung von Standardwerten für Berechnungs- und Anteilsfaktoren. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit eines Standortverzichts.
Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema EU-ETS 2? Wenden Sie sich gerne an Nicoletta Ohlendorf.