Nachweis der ökologischen Gegenleistungen für BECV: Neuerungen für das Abrechnungsjahr 2025
Mitte Februar aktualisierte die DESHt die Leitfäden für die Carbon-Leakage-Verordnung BEHG. Die Änderungen betreffen unter anderem auch den Bereich der ökologischen Gegenleistungen (öGl).
Im Zuge der nahenden Antragsfrist (30.06.2026) für einzureichende BECV-Anträge hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ihre Leitfäden und Hinweispapiere für die BECV aktualisiert und einige davon auf einer Informationsveranstaltung am 17.03.2026 vorgestellt. Alle aktualisierten Dokumente finden Sie auf der Website der DEHSt.
Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Bereich der ökologischen Gegenleistungen für BECV. Zusätzlich bieten wir Ihnen auch wieder ein umfangreiches Webinar zum Thema ökologische Gegenleistungen am 28.04.206 an.
Verpflichtende Nutzung des Excel-Tools „Investitionsüberschuss“
Um Investitionsüberschüsse besser alle Beteiligten kenntlich und nachvollziehbar zu machen, hat die DEHSt ein neues Excel-Tool entworfen, das verpflichtend zu nutzen ist, sollte ein Investitionsüberschuss beim diesjährigen Antrag entstehen oder aus den vorangegangenen Jahren mitgenommen und abgetragen werden. Dieses Tool muss durch den Antragsteller befüllt und von einer prüfungsbefugten Stelle (pbST) bestätigt werden. Ein Import von Informationen aus den Vorjahren soll möglich sein. Es ist nicht im FMS-Antrag selbst als Dateianhang hochzuladen, sondern wird als zusätzliche Datei der signierten Nachricht im VPS von der pbST angehängt und wieder an den Antragsteller geschickt und von ihm bei der DEHSt eingereicht. Das Tool soll ab Anfang April zum Download verfügbar sein. Weiter Informationen finden Sie im Kapitel 4.3.7 des BEHG Carbon Leakage – Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV).
Veröffentlichung des FMS für BECV
Das FMS (Formular-Management-System) soll Anfang April veröffentlich werden. Um rechtzeitig darüber informiert zu werden empfehlen wir Ihnen, den Newsletter der DEHSt zu abonnieren.
Weiterführung der Erleichterungen aus dem Abrechnungsjahr 2024
Die aus dem letzten Jahr schon bekannten Erleichterungen werden auch dieses Jahr weitergeführt:
- Anstatt eine Bestätigung im FMS zu verweigern, kann die pbST eine Verbesserungsempfehlung für das nachfolgende Abrechnungsjahr abgeben.
- Wenn die Summe der geforderten Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen der geforderten Investitionssumme entspricht oder diese übersteigt, kann auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung von bereits umgesetzten Maßnahmen seitens der pbST verzichtet werden. Wird die Investitionssumme nicht erreicht, muss die Wirtschaftlichkeitsberechnung von nicht umgesetzten Maßnahmen geprüft werden. Die Angaben im FMS zur Wirtschaftlichkeit von umgesetzten Maßnahmen sind für die Unternehmen weiterhin verpflichtend.
Harmonisierung mit den Vorgaben des EnEfG
Die Anwendung der 90-Prozent-Regel des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im Kontext der Anforderungen der BECV wurde in die entsprechenden Leitfäden mitaufgenommen. Allerdings müssen sämtliche Standorte, für welche die Beihilfe beantragt wird, vollständig von der ISO 50001 oder EMAS abgedeckt sein.
Unternehmen, die nach § 8 EnEfG nicht zu einer Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems nach EMAS verpflichtet sind (Gesamtendenergieverbrauch < 7,5 GWh), können trotzdem unter die Anforderung des Bestriebs eines Energie- oder Managementsystems nach BECV fallen. Nur Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe der letzten drei Kalenderjahre < 10 GWh lag, kann die Anforderungen nach § 10 BECV über den Betrieb eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystem nach ISO 50005 (UE 3) oder eine Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk (IEEKN) erfüllen.
Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema oder benötigen Sie eine Prüfung nach den Anforderungen der BECV? Wenden Sie sich gerne an Linda Finkenzeller oder David Kroll.