EU-Verordnung zur Vermeidung von Freisetzung von Kunststoffgranulat (Mikroplastik)

Ziel der EU-Verordnung (EU) 2025/2365 ist die Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik.

Mikroplastik ist allgegenwärtig, da es sich grenzüberschreitend leicht über Luft, Oberflächengewässer und Meeresströmungen verteilt. Die nachweislich umweltschädlichen Auswirkungen von Mikroplastik sind klar belegt, gesundheitliche Risiken für den Menschen potentiell möglich.

Die drittgrößte Quelle unabsichtlich in der Umwelt vorhandenen Mikroplastiks in der Europäischen Union ist das Freisetzen von Kunststoffgranulat. Die EU-Verordnung (EU) 2025/2365, seit Dezember 2025 in Kraft, definiert Kunststoffgranulat als:

„…eine Masse aus polymerhaltigem Material, unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird, unabhängig davon, was ihre tatsächliche Verwendung ist.“

Darunter fallen etwa Pellets, Granulate, Pulver, Flocken u. a.

Die Verordnung enthält verpflichtende Vorgaben, um Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette zu vermeiden.

Welche Unternehmen sind von der Verordnung betroffen?

Die Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen:

  • Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von fünf Tonnen gehandhabt haben
  • Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben
  • EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern
  • Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.

Das bedeutet, die Regelungen gelten für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette:

  • Herstellung
  • Transport
  • Lagerung
  • Verarbeitung
  • Aufbereitung

Für betroffene Unternehmen entstehen daraus eine Reihe von Verpflichtungen:

Risikomanagementplan

Unternehmen müssen einen Risikomanagementplan für jede Anlage erstellen, unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage und des Umfangs ihrer Tätigkeiten. Die Anforderungen des Risikomanagementplanes sind in der Anlage 1 der Verordnung verankert und umfassen:

  • Identifizieren potentieller Freisetzungsquellen und -orte innerhalb der Anlagen und entlang der gesamten Lieferkette inklusive einer Risikobewertung
  • Festlegen von Präventionsmaßnahmen
  • Festlegen und Definieren von Verantwortlichkeiten.

Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung von Freisetzungen

Unternehmen müssen Maßnahmen zur Minderung von Freisetzungen identifizieren und umsetzen, dazu zählen:

  • Vermeidung (z. B.: sichere Verpackung und sicheres Verladen, klare Kennzeichnung)
  • Eindämmung (z. B.: Auffangvorrichtungen, Filter)
  • Beseitigung (z. B.: Reinigen von Anlagen).

Umgang bei Freisetzungen

Falls es dennoch zu Freisetzungen von Kunststoffgranulat kommt, sind Unternehmen dazu verpflichtet:

  • Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung zu ergreifen
  • weiteren Eintrag in die Umwelt zu vermeiden
  • ordnungsgemäß zu entsorgen
  • sicherzustellen, dass beteiligte Personen unterrichtet sind.

Dokumentationspflicht

Nachweisplichten bestehen für:

  • Risikomanagementplan
  • implementierten Maßnahmen
  • Nachweise über Schulungen
  • jährlich geschätzte Freisetzungsmengen und die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats.

Zertifizierungspflichten mit Zeitplan

Wann und wie Unternehmen die Konformität der verpflichtenden Dokumente nachweisen müssen, hängt von Jahresmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats und Größe des Unternehmens ab. Hierzu wurden in der Verordnung verschiedene Schwellenwerte definiert.

gehandhabte Jahresmenge

Zeitplan

Verpflichtungen

< 1.500 Tonnen

sollen genügend Zeit erhalten, um den Verpflichtungen nachzukommen

Verpflichtung zur Eigenerklärung (Anhang II) über die Konformität und die Überwachung der in der Verordnung geforderten Anforderungen

≥ 1.500 Tonnen
kleinere Unternehmen

bis 17.12.2030,
danach alle 5 Jahre

Externe Begutachtung und Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle über die Einhaltung der in der Verordnung geforderten Anforderungen

≥ 1.500 Tonnen
mittlere Unternehmen

bis 17.12.2028,
danach alle 4 Jahre

Externe Begutachtung und Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle über die Einhaltung der in der Verordnung geforderten Anforderungen

≥ 1.500 Tonnen
große Unternehmen

bis 17.12.2027
dann alle 3 Jahre

Externe Begutachtung und Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle über die Einhaltung der in der Verordnung geforderten Anforderungen

Vorschriften über Genehmigungen und Umweltmanagementsysteme

Unternehmen mit genehmigungspflichtigen Anlagen können den Nachweis über die Einhaltung der in der Verordnung beschriebenen Anforderungen auch durch das Einreichen und späteres Aktualisieren des Risikomanagementplanes bei der zuständigen Behörde nachweisen. Notwendig ist dabei, dass die zuständige Behörde regelmäßig Vor-Ort-Inspektionen durchführt.

Genehmigungspflichtige Anlagen benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie sind in Anhang 1 4. BImSchV aufgelistet und.

Unternehmen können die Konformität auch durch bestehende Umweltmanagementsysteme (EMAS, ISO 14001) nachweisen. Die Konformitätsbestätigung über die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung werden in den Vor-Ort-Audits überprüft und bestätigt.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass:

  • entsprechende Risikomanagementpläne erarbeitet werden,
  • die erforderlichen Dokumentationspflichten verfügbar sind,
  • bestehende Umweltmanagementsysteme angepasst/erweitert werden,
  • externe Zertifizierer einbezogen werden.

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