GModG beschlossen: Neue BioSt-NachV-Pflichten für Biomethan

Mit dem GModG kommen verbindliche Biomethan-Quoten im Gebäudesektor und neue Nachhaltigkeitsnachweise. Was bedeutet das Gesetz für die Branche?

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen – die Nachfolgeregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Bis das Gesetz in Kraft tritt, muss es noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ein konkreter Termin steht derzeit noch aus.

Für die Biogas- und Biomethanbranche lohnt sich der Blick auf das Gesetz aber schon jetzt: Mit der sogenannten Bio-Treppe schreibt das GModG einen verbindlichen, schrittweise steigenden Einsatz von Biomethan im Gebäudesektor vor. Gleichzeitig führt das Gesetz neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse ein.

Die Bio-Treppe

Die bisherige pauschale 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel für neue Heizungen entfällt. Stattdessen schreibt § 43 GModG künftig einen stufenweise steigenden Mindestanteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff für Heizungen vor, die weiterhin mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden:

  • 10 % ab dem 1. Januar 2029
  • 15 % ab dem 1. Januar 2030
  • 30 % ab dem 1. Januar 2035
  • 60 % ab dem 1. Januar 2040.

Damit entsteht für Biomethan ein langfristig wachsender und verlässlicher Absatzmarkt im Gebäudesektor.

Nachhaltigkeitszertifizierung

Neben den neuen Einsatzquoten führt das GModG auch neue Anforderungen an die Nachhaltigkeit ein. Nach § 3 Abs. 3 und 4 darf künftig nur Biomasse eingesetzt werden, die die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vom 2. Dezember 2021 erfüllt.

Eine Nachhaltigkeitszertifizierung ist demnach erforderlich bei:

  • flüssiger Biomasse,
  • fester Biomasse ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW,
  • gasförmiger Biomasse ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW.

Wie der Nachweis konkret erbracht wird, regelt § 22 GModG. Demnach gilt die Nachhaltigkeitseigenschaft zu dem Zeitpunkt als festgestellt, zu dem die Biomasse in das Massenbilanzsystem aufgenommen wird. Für die Nachweisregelung gilt zudem eine Bestandschutzregelung: Bestände, die bereits vor deren Inkrafttreten registriert wurden, dürfen weiterhin zur Erfüllung der Anforderungen verwendet werden.

Wichtig ist jedoch der zeitliche Unterschied beim Inkrafttreten: Während die Bio-Treppe und die grundsätzliche Zertifizierungspflicht bereits am Tag nach der Verkündung gelten, tritt die Regelung zum konkreten Nachhaltigkeitsnachweis erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.

Fazit

Mit dem GModG setzt der Gesetzgeber zwei klare Signale für die Biomethanbranche: Einerseits entsteht durch die Bio-Treppe eine langfristig planbare und wachsende Nachfrage im Gebäudesektor. Andererseits kommen auf Erzeuger und Lieferanten neue Anforderungen bei Nachhaltigkeitsnachweisen und Zertifizierungen zu. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Dokumentations- und Zertifizierungspflichten auseinandersetzen, um auf das Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitet zu sein.


Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Gebäudemodernisierungsgesetz? Wenden Sie sich gerne an Mascha Graupe.