FAQ's zur Nachhaltigen Entwicklung

Ist mein Unternehmen/Organisation von der EU-Berichtspflicht betroffen?

Der Bundestag hat am 9.3.2017 das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Demnach müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen (im Sinne des  § 264a HGB) und große Kapitalgesellschaften (im Sinne des § 267 HGB: 20 Mio. Euro  Bilanzsumme oder 40 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor Abschluss Stichtag)und mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.

Tochterunternehmen, unabhängig vom Sitz der Konzernmutter, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Sofern die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, die den EU-Vorschriften entspricht.

Die entsprechenden  Unternehmen müssen ihre nichtfinanzielle Erklärung für Geschäftsjahre, die nach 31.12.2016 beginnen, abgeben. Diese kann entweder als Teil des Lageberichts oder ausgelagert im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden. Die Frist zur Veröffentlichung beträgt 4 Monate nach Abschlussstichtag (analog dem Konzernabschluss).

Welche Inhalte muss die nichtfinanzielle Erklärung meines Unternehmens umfassen?

Das Geschäftsmodell des Unternehmens muss beschrieben und auf die fünf Aspekte: Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung (§ 289c Abs. 1 und 2 HGB) eingegangen werden. Zu diesen fünf nichtfinanziellen Aspekten sind gemäß § 289c Abs. 3 HGB jeweils sechs Angaben zu machen:

  • der verfolgten Konzepte(einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse)
  • der Ergebnisse der verfolgten Konzepte
  • der wesentlichen mit der eigenen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die fünf genannten nicht-finanziellen Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken
  • der wesentlichen mit den Geschäftsbeziehungen sowie den eigenen Produkten und Dienstleistungen verknüpften Risiken, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten nichtfinanziellen Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind, sowie
  • Hinweise auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist.

Darüber hinaus eröffnet die Regelung in § 289c Abs. 4 HGB auch die Anwendung des „Comply or Explain“-Ansatzes in der nichtfinanziellen Erklärung. Danach kann ein berichtspflichtiges Unternehmen auf die Verfolgung von einer oder mehreren der fünf genannten Aspekte verzichten. Dafür müssen allerdings die Verzichtsgründe erläutert werden.

Wie gelingt die Umsetzung im Unternehmen?

Um die Vorgaben der CSR-Richtlinie umzusetzen, sollten sich Unternehmen an bestehenden Standards und Rahmenwerken orientieren. Anderen falls muss auch in diesem Zusammenhang erläutert werden, warum die empfohlenen Rahmenwerke nicht genutzt wurden. Auch hier gilt der „Comply or Explain“-Ansatz.

Orientierung bieten u.a. die Sustainable Development Goals der UN (SDGs), die Unternehmen Anhaltspunkte aufzeigen, ihre Nachhaltigkeitsstrategie gezielt auszurichten. Die Guidelines der Global Reporting Initiative (GRI) in der Version G4 bzw. die GRI Sustainability Reporting Standards (GRIStandards), sind hilfreich, um eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen und Orientierung für die Formulierung von Indikatoren zu bekommen. Mit dem Ziel, Rechtskonformität mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zu schaffen, hat der Rat für Nachhaltige Entwicklung den DNK und die zur Erfüllung herausgegebenen Erläuterungen und Checklisten überarbeitet und bietet nun ebenfalls eindeutige Orientierung hinsichtlich der Anforderungen an die Inhalte und den Prozess der Erstellung nichtfinanzieller Erklärungen.

Muss der Bericht extern geprüft werden?

Eine inhaltliche Prüfung der dargestellten nichtfinanziellen Berichtsinhalte ist nicht verpflichtend. Lässt jedoch ein Unternehmen die Angaben freiwillig prüfen, so muss das Prüfungsergebnis mit veröffentlicht werden. Werden hingegen auch die nichtfinanziellen Berichtsinhalte in den Konzern- bzw. Lagebericht eingebunden müssen diese entweder als nicht geprüft gekennzeichnet werden oder eben mit gleicher Tiefe geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen CSR und Nachhaltigkeit?

CSR (Corporate Social Responsibility) ist ein Teilbereich der Nachhaltigkeit, wird heute jedoch fälschlicherweise oft synonym verwendet. CSR hat jedoch seinen Ursprung in der Privatwirtschaft, entwickelt aus der „Moralisierung des Managements“ mit Fokus auf sozialen und gesellschaftlichen Fragen. CSR rangiert eher auf der Mikroebene, konzentriert auf einzelne Unternehmen.

Nachhaltigkeit hingegen umfasst die Gesellschaft, spielt sich also auf der Makroebene ab. Der Begriff Nachhaltigkeit stammt ursprünglich aus der Forstwirtschaft (Staatswirtschaft) und die Wurzeln liegen im Umweltschutz. Seit der Konferenz in Rio 1992 hat sich auf politischer Ebene aus diesem Umweltschutzgedanken ein Leitbild entwickelt und etabliert, das sozialgesamtgesellschaftlich ausgerichtet ist.

Ist CSR/Nachhaltigkeit zertifizierbar?

Eine Zertifizierung ist einen SOLL/IST-Abgleich. Verläuft dieser positiv und sind bestimmte (Kontroll)-Prozesse installiert, wird nach bestandener Prüfung z.B. ein international anerkanntes ISO-Zertifikat ausgestellt. Zertifizierungen von Qualität, Umweltschutz und Arbeitssicherheit werden seit Jahren in Unternehmen weltweit erfolgreich praktiziert.

Geht es um die Frage der CSR- /Nachhaltigkeitszertifizierung, spalten sich die Meinungen: Befürworter einer Zertifizierung greifen auf ein bestehendes Muster für Zertifizierungen von Managementsystemen zurück und erweitern es in Anlehnung an die ISO 26000 um bestimmte Handlungsfelder wie z.B. Menschenrechte, Stakeholdermanagement. Beispiele für Zertifizierung auf dieser Basis sind z.B. ONR 192500 oder IQNet RS 10.

Die Gegner betonen, dass CSR/Nachhaltigkeit nicht zertifizierbar ist, da es derzeit keine messbaren international anerkannten Standards gibt, was als „nachhaltig“ gilt (SOLL) und es diese wohl auch zukünftig nicht geben wird. Genau das spiegeln der lange Prozess zur Ausarbeitung der ISO 26000 und ihr Inhalt wider: Sie ist ein „Leitfaden für eine nachhaltige Entwicklung“ und keine Zertifizierungsnorm.

Es gibt aber einen weiteren Weg – eine große Zahl von international einvernehmlich akzeptierten Indikatoren, die auf eine nachhaltige Entwicklung Hinweise geben oder dafür als wesentlich erachtet werden. Werden diese erfüllt, kann dies eine Standortbestimmung und ein Benchmarking ermöglichen. Hierbei gilt: Je umfassender der Anforderungskatalog, desto breiter die Deckung von Handlungsfeldern – und desto präziser die Einschätzung der Nachhaltigkeitsleistungen.

Der GUTcert-NachhaltigkeitsCheck beinhaltet die drei Säulen der Nachhaltigkeit und enthält alle derzeit gängigen Anforderungen. Unternehmen, die den Check durchführen, erhalten nach Abschluss für ihre interne und externe Kommunikation eine Urkunde.

Für welche Unternehmen ist der GUTcert-NachhaltigkeitsCheck geeignet?

Der GUTcert-NachhaltigkeitsCheck ist für jedes Unternehmen geeignet, unabhängig von Größe oder Branche. Eine Produktpräsentation finden Sie hier.