Als wichtiger Bestandteil der europäischen Umweltpolitik zielt das europäische Emissionshandelssystem darauf ab, die festgelegten CO2-Reduktionsziele nach dem Abkommen der UN-Klimakonferenz in Paris von 2015 zu erreichen. Mit dem Europäischen Emissionshandel werden etwa 40 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen der Europäischen Union (EU) erfasst. Rund 11.000 stationäre Anlagen wie Kraftwerke, Raffinerien und Stahlwerke sind eingebunden.
Alle Unternehmen, die verpflichtet sind, am Emissionshandel teilzunehmen, müssen für jede emittierte Tonne CO2 eine Emissionsberechtigung (CO2-Zertifikat) abgeben. Einem Teil der Unternehmen, z. B. der energieintensiven Industrie, wird eine begrenzte Anzahl an CO2-Zertifikaten kostenlos zur Verfügung gestellt. Die restlichen Berechtigungen müssen bei Auktionen ersteigert oder anderen Unternehmen abgekauft werden, die zu viele Berechtigungen besitzen.
Wen betrifft der Europäische Emissionshandel?
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW und energieintensive Industrieanlagen wie etwa die Stahlindustrie unterliegen dem Europäischen Emissionshandel. Außerdem müssen Anlagen, die Lachgas (N2O, z. B. bei der Salpetersäureherstellung) oder perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC, z. B. bei der Aluminiumherstellung) emittieren, den Regelungen des Europäischen Emissionshandels Folge leisten. Eine detaillierte Auflistung aller vom Emissionshandel Betroffenen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Emissionshandelspflichtig sind grundsätzlich alle Anlagen, die Emissionen aus den in Anhang 1 Teil 2 des TEHG aufgeführten Tätigkeiten erzeugen. Die in Anhang 1 Teil 2 des TEHG aufgeführten Tätigkeiten sind die Umsetzung des Anhangs I der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG – EHRL).
Fakten und Hinweise
Basis der Emissionsberichterstattung ist die Richtlinie 2003/87/EG. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie. Das Überwachen von Emissionen und die betreffende Berichterstattung unterliegen einer EU-weiten Monitoringverordnung (EU) 2018/2066. Sie ist Bestandteil des Harmonisierungsprozesses der europäischen Regelungen, neben der Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067, die die zusätzlichen Bedingungen für die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstelle regelt.
Die jährlich bestimmten CO2-Emissionen und Zuteilungsdaten werden über das Formular-Managementsystem (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) in einem Emissions- oder Zuteilungsdatenbericht festgehalten. Dieser wird durch eine von der nationalen Akkreditierungsstelle (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH - DAkkS) gemäß EU-Verordnung 765/2008 zugelassenen Prüfstelle auf hinreichende Sicherheit, Konformität und Plausibilität geprüft und verifiziert. Der Emissionsbericht ist abschließend jeweils bis zum 31.03. bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Eine wichtige Neuerung in der 4. Handelsperiode ist die jetzt geforderte zusätzliche Verifizierung der Angaben im Zuteilungsdatenbericht (ehemals Mitteilung zum Betrieb), da diese die Grundlage für das dynamische Anpassen der kostenlosen Zuteilung bilden.
Außerdem muss für biogene Brennstoffe (Biomethan, Holzhackschnitzel, etc.) nun ein Nachhaltigkeitsnachweis durch eines der anerkannten Systeme (u. a. ISCC, REDcert, SURE) vorliegen, ansonsten müssen diese Brennstoffe als fossil berichtet werden.
Verifizierung von Zuteilungsanträgen, Zuteilungsdatenberichten und Emissionsberichten
Unabhängige, fachgerechte, fristgerechte Verifizierung von Emissionen und zuteilungsrelevanten Daten
Überprüfen der Übereinstimmung der Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik (Überwachungsplan) mit der Monitoring-Verordnung
Konkrete Empfehlungen und Hinweise zu Emissionsdaten-managementsystem, Qualitätssicherung und -kontrolle
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