Netzentgelte: Die 7.000-Stunden-Regel

Keine Mehrbelastung für stromkostenintensive Unternehmen in 2021: Auch wenn die Schwelle der Ausnutzung von 7.000 Stunden im Jahr 2020 nicht erreicht wurde, werden individuelle Netzentgelte genehmigt

Durch die gedrosselte Produktion während der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen rückläufigen Stromverbrauch schaffen es viele Unternehmen nicht, eine bestimmte Menge an Strom abzunehmen. Was passiert mit dem Kostenvorteil, den ein energieintensives Unternehmen in Bezug auf die 7.000-Stunden-Regel erhält?

Die 7.000-Stunden-Regel

Unternehmen können individuelle Netzentgelte beantragen, wenn viel Strom (intensive Netznutzung) für eine bestimmte Zeit aus dem aus dem Netz verbraucht wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass an einer Abnahmestelle 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr erreicht werden und der Jahresstromverbrauch über 10 GWh liegt. Es müssen dann nur 20 Prozent der Netzentgelte gezahlt werden. Bei 7.500 Volllaststunden im Jahr sind es 15 Prozent, bei mindestens 8.000 Volllaststunden im Jahr sogar nur 10 Prozent.

Weniger Verbrauch – finanzielle Mehrbelastung?

Ist davon auszugehen, dass Unternehmen, die durch den pandemiebedingt gesunkenen Verbrauch knapp unter die Schwelle rutschen, mit einer drastischen finanziellen Mehrbelastung rechnen müssen? Zum Glück NEIN! Hier greift die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf eine Regelung zurück, die schon während der Finanzkrise angewandt wurde. Im § 32 Abs. 10 StromNEV ist geregelt, dass Unternehmen, die im Jahr 2019 die Voraussetzung für die individuellen Netzentgelte erfüllt haben (7.000 Benutzungsstunden und >10GWh Gesamtstromverbrauch) die Prüfung der Voraussetzung alternativ auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 durchführen dürfen.

Hierbei ist jedoch zu beachten: Die Daten des Jahres 2019 werden nur für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen herangezogen. Das individuelle Netzentgelt selbst berechnet sich auf der Grundlage des Jahres 2020.

In § 32 StromNEV findet sich die Formulierung, dass der Anspruch geltend gemacht werden muss. Es ist also eine Willensbekundung seitens des Kunden erforderlich. Ein formloses Schreiben an den jeweiligen Netzbetreiber sollte in diesem Fall ausreichend sein.

Prüfen Sie im § 19 Abs. 2. Satz 2, ob Sie die Voraussetzungen für ein reduziertes Netznutzungsentgelt erfüllen.
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Sie haben Fragen oder Hinweise zum Thema Energie? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser oder Lisa Ziersch.

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